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Sonntag, 31. Mai 2015, 21:59

Employment and Salary of State Officials Act

Employment and Salary of State Officials Bill

Section 1: Fundamentials
(1) Dieses Gesetz regelt die Einstellung und Entlassung aller Staatsbediensteten in nicht leitender Funktion.
(2) Dieses Gesetz regelt zudem die Entlohnung aller Staatsbediensteten, sowie die Bereitstellung von Mitteln hierfür durch die State Assembly.

Section 2: Allocation of Funds
(1) Die State Assembly soll, auf Antrag des Governors, halbjährlich (Mai/November) für die jeweils nächste Periode, Gelder für die Bezahlung von Staatsbediensteten bestimmen.
(2) Der Governor soll, in Verabredung mit dem State Treasurer, diese Mittel unter den Staatsbehörden aufteilen. Nicht verwendete Mittel fließen zurück in den Staatshaushalt.
(3) Auf Antrag des Governors kann die State Assemlby zusätzliche Mittel für die laufende Periode bereitstellen.
(4) Die bereits bewilligten Mittel für die laufende Periode dürfen nicht gekürzt werden.

Section 3: Salary
(1) Die folgenden Gehälter sind festgelegt (je monatlich):
a. Governor: 10,000 $
b. Speaker of the State Assembly, State Judge: 8,500 $
c. Leiter einer obersten Behörde (gemäß Administration Act): 7,500 $
d. Leiter einer untergeordneten Behörde (gemäß Gesetz oder Erlass), County Commissioner: 6,500 $
(2) Das Gehalt für alle übrigen Staatsbediensteten soll zwischen 4,000 und 6,000 $ betragen und durch eine Verordnung des jeweiligen Behördenleiters festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach SSec. 2 müssen vom Governor gegengezeichnet werden und können stellvertretend für den Behördenleiter auch gänzlich durch den Governor, in Absprache mit dem State Treasurer, erfolgen.

Section 4: Payment Modalities
(1) Alle Gehälter werden jeweils bis zum siebenten Tag eines Monats, für den Vormonat ausbezahlt.
(2) Stehen einer Person mehrere, verschiedene Bezüge nach diesem Gesetz zu, erhält derjenige nur den jeweils höchsten.
(3) Ist eine Person weniger als den gesamten Monat für den Staat tätig gewesen oder weicht die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ab, soll auch die Bezahlung nur anteilsmäßig erfolgen.
(4) Die Gehälter werden vom Department of the Treasury ausbezahlt. Alle Staatsbediensteten sind verpflichtet, dem Department die hierfür notwendigen Bankinformationen, sowie Änderungen dieser, bekannt zu geben.

Section 5: Employment
(1) Jeder Behördenleiter soll, nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung des seiner Behörde zugewiesenen Personalbudgets, Staatsbedienstete zur Anstellung oder Kündigung vorschlagen.
(2) Über Vorschläge gemäß SSec. 1 entscheidet der Governor abschließend. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
(3) Jede Anstellung soll vertraglich festgehalten werden und kann befristet oder unbefristet erfolgen. Verträge sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und beide Seiten sollen eine Kopie des Vertrages erhalten. Eine weitere Kopie soll im Department of the Treasury hinterlegt werden.
(4) Jede Neuanstellung soll stets zum ersten Tag eines Monats gültig werden. Kündigungen jeweils zum letzten Tag eines Monats.
(5) Ein Staatsbediensteter, der nach Sec. 3 SSec. 2 bezahlt wird, muss über seine Kündigung einen Monat im Voraus benachrichtigt werden.

Section 6: Planned Vacation
(1) Jedem Staatsbediensteten steht je eine Woche bezahlter Urlaub pro zehn Wochen Anstellungsdauer innerhalb eines Jahres zu.
(2) Wird der angesammelte Urlaub nicht innerhalb eines Jahres verbraucht, soll diese Zeit analog zu Sec. 4 SSec. 3 ausbezahlt werden.
(3) Die Zeit in der ein Staatsbediensteter seinen Urlaub antritt bzw. aus diesem zurückkehrt, soll in Absprache mit dem jeweiligen Vorgesetzten festgelegt werden.