Your Honor,
gerne gehe ich auf die genannten Punkte ein.
Zum Antrag auf Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft bleibt zu sagen, dass das Gesetz klare Vorgaben macht, wann eine Untersuchungshaft möglich ist, 2 der drei möglichen Voraussetzungen sieht die Staatsanwaltschaft für gegeben an, obwohl schon eine einzige ausreicht. Die Begründung, der Angeklagte habe ein "ständiges Wohnrecht", ist deshalb schwach, weil es überhaupt keine andere Option gibt. Jeder darf sich in Astor erstmal überall niederlassen, das darf einer Durchsetzung des Rechts nicht entgegenstehen.
Ferner kann der aktuelle Wahlkampf kein Argument sein. Nicht nur, dass die Zeit für den Wahlkampf ohnehin verstrichen ist, Teile der angeklagten Delikte wurden auch gerade im Rahmen dieses Wahlkampfes verübt.Das hätte sich der Angeklagte eben früher überlegen müssen.
Wir halten insbesondere die massive Fluchtgefahr in Anbetracht der guten Vernetzung der Familie und des großen Vermögens des Angeklagten weiterhin für ein Argument, das unbedingt eine Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Verfahrens auf den im Antrag genannten Grundlagen erfordert.
Your Honor,
ein Vergleichsangebot wurde nicht an die Staatsanwaltschaft direkt herangetragen, das hier vorgestellte Vergleichsangebot ist in Anbetracht der Schwere der Vergehen - immerhin plante der Angeklagte, wie seine Verteidiger hier selbst angaben, Kriegswaffen direkt und in organisierter Form gegen die Bevölkerung einzusetzen beziehungsweise einsetzen zu lassen. Das Argument, andere führen die Firma für den Angeklagten, kann hier übrigens nicht ziehen: Er war als Eigentümer zu erkennnen, und nur er allein. Wir haben dem Angeklagten selbst ein Vergleichsangebot mit der Anklageschrift zustellen lassen, ein zweites habe ich ihm heute persönlich zukommen lassen, welches in meinen Augen schon beinahe zu milde gewesen, aber auf die Unfähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns zu verstehen zugeschnitten war. Hierauf folgte keine Reaktion. Das großzügige Angebot aus der Anklageschrift erhält die Staatsanwaltschaft aufrecht.
Your Honor,
Mr. bin Tahir tritt zwar gegen Mr. Dietz bei der Bürgermeisterwahl an, dies aber entbindet ihn nicht von seiner Wahrheitspflicht vor Gericht. Die Argumente des Angeklagten laufen hier ins Leere. Die Hinweise auf den unrechtmäßigen Ausschank gehen auf Mr. bin Tahir zurück, er hat außerdem lange Zeit Anträge auf Schanklizenzen bearbeitet und kann uns dazu sicher Auskunft geben.
Mr. Bennett vertritt eine angesehene Bürgerrechtsbewegung, die - gemeinsam mit anderen, uns zur Zeit teilweise aus Eigenschutz nicht namentlich bekannten Personen - die Anzeige erstattet hat. Mr. Bennett wird glaubhaft machen können, dass die Bürgerinnen und Bürger durch die Ansammlung von Kriegsgerät in Angst versetzt wurden und dass die Pläne, diese gegen Zivilbevölkerung einzusetzen, durchaus eine reale Bedrohung für die AnwohnerInnen war.
Mr. van Waal hat jahrelang ein großes Sicherheitsunternehmen geführt, er gilt als Experte auf diesem Bereich und wird uns ausführen können, dass ein solches Unternehmen auch ohne verbotenes Kriegsgerät zu führen ist.Ferner kann die Tatsache, dass die Seite des Angeklagten einen Zeugen nicht kennt, kein Argument sein - dann muss sie sich eben informieren.
Zu guter Letzt zur Gouverneurin: Ihr obliegt es, für die Einhaltung der Gesetze in Astoria State zu sorgen, sie ist oberste Hüterin des Rechts und ihr Gewaltmonopol wurde durch Mr. Dietz' Vorhaben direkt angegriffen. Weshalb ein Amtsträger nicht vor Gericht aussagen sollte, erschließt sich absolut nicht. Aber folgt man den Ausführungen der Verteidigung, müssten auch Untergebene von Mr. Dietz keine glaubhaften Zeugen sein können. So reizvoll dieser Gedanke im Moment scheinen mag, lässt er sich doch schwer mit unserem Rechtssystem in Einklang bringen.
Your Honor,
es wurde aufgezeigt, dass alle Anträge der Verteidigung entschieden abzuweisen sind.Wir sind hier kein Spielplatz für Mr. Dietz, sondern vor einem Gericht der Vereinigten Staaten, das Recht der Vereinigten Staaten von Astor muss hier einziger Beurteilungsmaßstab sein und bleiben.