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21

Donnerstag, 19. Juli 2018, 21:47

Mr. Duangan,

ich hoffe doch dass Sie das Verbot nicht untersagen wollen ;).
Ich habe mir den Entwurf von Senator Covfefe durchgelesen und muss ihm zunächst für die gute Arbeit und ein tolles Gesetz danken. Ich habe einige minimale Änderungen vorgenommen und möchte diesen Entwurf als final bezeichnen.

Eine Frage hätte ich jedoch: Nach 4/1 darf man bereits 2 Tage nach der Wahl A für die Wahl B Spenden sammeln? Wieso das?


Political Campaigning Transparency Bill
An act to regulate political campaigning and provide for fair and free elections.


Section 1 – Definitions
(1) Im Sinne dieses Gesetzes soll sein
1. „Wahl“ (election) jeder dem Bundeswahlamt als gesetzliche Aufgabe zur Durchführung übertragene Wahlvorgang;
2. „Kandidat“ (candidate) jede natürliche Person, welche öffentlich erklärt, für das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, für das Repräsentantenhaus oder für den Senat zu kandidieren wird;
3. „politische Werbung“ (political campaigning) jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild mit dem Ziel, die Wahlentscheidung von Wählern zu beeinflussen;
4. „Spende“ (donation) jede Form finanzieller Zuwendungen in Form von Buch- und Bargeld, sowie zinslosen Darlehen und Krediten;
5. „geldwerte Mittel“ (non-monetary benefits) alle zur Unterstützung oder im Rahmen einer Kandidatur zur Verfügung gestellten Sachleistungen, die einen geldwerten Gegenwert haben;
6. „Wahlhelfer“ (campaign worker) jede dritte Person, im Auftrage eines Kandidaten politische Werbung betreiben.
(2) Von einem Kandidaten selbst eingebrachte Zuwendungen in Form von Geld, Bargeld und geldwerten Mitteln sollen nicht als Spende im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Section 2 – Prohibitons
Politische Werbung soll verboten sein
1. auf Stützpunkten und Schiffen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten;
2. in Wahllokalen und ab sieben Tagen vor dem Wahltag in einem Umkreis von 50 Metern um das Wahllokal;
3. in Gebäuden der Bundesregierung der Vereinigten Staaten und seiner untergeordneten Behörden;
4. in Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Kollegs die nach der zwölften Schulstufe beginnen;
5. in Gebäuden der Bundesdistriktgerichte und des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten;
6. im Sitz des Kongresses der Vereinigten Staaten.

Section 3 – Campaign Financing
(1) Ein Kandidat soll berechtigt sein, Spenden anzunehmen. Dritte, die Empfänger von Spenden an einen Kandidaten sind, sollen diese unverzüglich weiterleiten. Spenden sollen angenommen sein, wenn sie in den Verfügungsbereich des Kandidaten oder eines von ihm beauftragten Dritten gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden sollen als nicht angenommen gelten.
(2) Von der Annehmbarkeit sollen ausgeschlossen sein,
1. Spenden von außerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass diese Spenden aus dem Vermögen eines US-Staatsbürgers oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum eines US-Staatsbürgers sind und dessen Hauptsitz sich im Gebiet der Vereinigten Staaten befindet, stammen;
2. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als eintausend Dollar betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
3. Spenden, die dem Kandidaten erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.
(3) Ein Kandidat für das Amt des Vizepräsidenten soll keine Spenden für die eigene Person, sondern nur für den Präsidentschaftskandidaten sammeln.

Section 4 – Fundrainsing Announcement
(1) Das Einwerben von Spenden für eine Kandidatur soll nur zulässig sein im Zeitraum von achtundzwanzig Tagen vor dem ersten Tag des Wahlmonats bis zum Tag vor der Wahl.
(2) Ein Kandidat muss öffentlich erklären, ob er Spenden einwerben will. Diese Erklärung muss spätestens mit dem Einreichen des Wahlvorschlages beim Bundeswahlamt erfolgen. Sie kann nachträglich nur dann geändert werden, wenn der Wahlvorschlag noch nicht eingereicht worden ist.
(3) Abweichend von Subsection 1 ist das Einwerben von Spenden mit Beginn des Tages unzulässig, der auf den Rückzug einer Kandidatur oder die Feststellung durch das Bundeswahlamt, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, folgt.

Section 5 – Accounting
(1) Nach diesem Gesetz eingeworbene Spenden darf ein Kandidat nur für Zwecke der eigenen politischen Werbung verwenden. Dazu gehören insbesondere auch Vergütungen oder Zuwendungen an Wahlhelfer, die Kosten für die räumliche Unterbringung und den Transport des Kandidaten und der Wahlhelfer sowie sonstige Kosten, Gebühren und Auslagen, die für die Durchführung der politischen Werbung notwendig sind.
(2) Über die Verwendung ist grundsätzlich Buch zu führen; die Bücher sind auf Verlangen dem Bundeswahlamt zur Prüfung vorzulegen.
(3) Sollte die Einwerbung von Spenden nach Section 4 Subsection 3 unzulässig sein oder mit Beginn des ersten Wahltages noch nicht verausgabte Spenden zur Verfügung stehen, so sollen die noch nicht verausgabten Spenden den Zuwendern, geordnet nach dem letzter Annahme, erstattet werden.

Section 6 – Fundraising Transparency
(1) Spenden zu einer Wahl, deren Gesamtwert $ 10.000,00 übersteigt, sollen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung spätestens vierzehn Tage nach dem Tag der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses öffentlich bekannt gemacht werden. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von $ 100.000,00 übersteigen, sind unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Personenbezogene Daten, welche im Rahmen der Einwerbung von Spenden bekannt werden, sollen gelöscht werden, soweit erkennbar ist, dass sie für Zwecke der Subsection 1 und 2 nicht erforderlich sind.

Section 7 – Penalty Provisions
(1) Wer entgegen Section 2 politische Werbung für sich selbst oder einen Dritten macht, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Wahlwerbung (illegal campaigning). Illegale Wahlwerbung ist ein Vergehen der Klasse C; der Versuch ist strafbar.
(2) Wer entgegen Section 3 Subsection 1 eine Spende gibt oder annimmt, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Parteienfinanzierung (illegal financing of a campaign). Die illegale Kampagnenfinanzierung ist ein Vergehen der Klasse A; der Versuch ist strafbar.
(3) Wer entgegen Section 5 keine oder nach kaufmännischem Maßstab unzureichende Bücher führt, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Kampagnenbuchführung (illegal campaign accounting). Die illegale Kampagnenbuchführung ist ein Vergehen der Klasse B; der Versuch ist strafbar.

Section 8 – Coming-into-force
Das Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.

BEN KINGSTON

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Eugene Duangan

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22

Sonntag, 22. Juli 2018, 09:22

Mr. Duangan,

ich hoffe doch dass Sie das Verbot nicht untersagen wollen ;).


Natürlich nicht ;)

Wäre der Senator aus Astoria so freundlich und die Änderungen zur Version Covfefe in seinem Entwurf bitte zu makieren; es scheint mir doch mehr als nur das hier angesprochene angepasst worden zu sein. Danke!

Ich möchte nochmals auf die Büros der Kongressmitglieder kommen; im Nachhinein sollte man in diesen Bereichen doch wohl eine angemessene Werbung für die Wahl­kam­pa­g­ne des Abgeordneten/Senators in den dessen Büros zulasse - ich denke diese Freiheit in diesen individuellen Räumen sollte doch gestattet sein, da jene nicht den Kongress repräsentieren.
Meine Frage daher, bezieht die Formulierung "... im Sitz des Kongresses der Vereinigten Staaten." die Büroräume der Kongressmitglieder mit ein?
Eugene Duangan
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23

Montag, 6. August 2018, 09:09

Wäre der Senator aus Astoria so freundlich und die Änderungen zur Version Covfefe in seinem Entwurf bitte zu makieren; es scheint mir doch mehr als nur das hier angesprochene angepasst worden zu sein. Danke!

Da der Chairman dazu leider noch nicht gekommen ist, habe ich eine Datei beigefügt, aus der Die Änderungen gut ersichtlich sind.

Ich weise zugleich darauf hin, dass ich nicht mit allen Anpassungen Einverstanden bin. Exemplarisch nenne ich Sec. 1 SSec. 1 lit. 2, aus dem das Erfordernis der "voraussichtlichen Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen" gestrichen werden soll. Das würde Haus und Hof für massenweise Spendenkampagnen öffnen. Wer nicht wählbar sein wird, also nicht
a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;
b. das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c. eine gültige Citizenship Card (ID) für die entsprechende Ebene [oder die Unterstützung einer solchen ID] vorweisen kann;
d. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat;
e. noch nie rechtskräftig wegen eines Verbrechens zu einer Haftstrafe verurteilt wurde;
der sollte auch keine Spenden einholen können.

Ich bleibe zudem dabei, dass es bei "Geld, Bargeld, geldwerten Mitteln sowie zinslosen Darlehen und Krediten" bleiben muss, zumal die Definition für geldwerte Mittel ja verblieben ist.

Der Begriff der "Illegalen Kampagnenfinanzierung" soltle bleiben, da es schließlich keine Parteien sind, die finanziert werden, sondern Kandidaten und deren Kampagnen.

Die Inkrafttretensklausel ist so inzwischen obsolet.

Zitat

Ich möchte nochmals auf die Büros der Kongressmitglieder kommen; im Nachhinein sollte man in diesen Bereichen doch wohl eine angemessene Werbung für die Wahl­kam­pa­g­ne des Abgeordneten/Senators in den dessen Büros zulasse - ich denke diese Freiheit in diesen individuellen Räumen sollte doch gestattet sein, da jene nicht den Kongress repräsentieren.
Meine Frage daher, bezieht die Formulierung "... im Sitz des Kongresses der Vereinigten Staaten." die Büroräume der Kongressmitglieder mit ein?

Meines Erachtens würde die Formulierung das mit einschließen.
»Rex Covfefe« hat folgende Datei angehängt:
REGINALD 'REX' COVFEFE [D-AA]
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Eugene Duangan

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24

Dienstag, 6. November 2018, 17:41

Chairman @Ben Kingston:

Wie möchten wir mit diesem Antrag weiter verfahren?
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Dienstag, 6. November 2018, 18:15

Mr. Speaker,

ich werde den Antrag as is übernehmen.

BEN KINGSTON

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Donnerstag, 8. November 2018, 20:29

Mr. Chairman,

dann möchte ich Sie zumindest darum bitten, dass Sie vorab mit dem eigentlichen Initiator des Entwurfs Kontakt aufnehmen.
Eugene Duangan
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Donnerstag, 8. November 2018, 20:59

Mr. Speaker,

den Sinn dahinter kann ich leider nicht ganz nachvollziehen.

BEN KINGSTON

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Donnerstag, 8. November 2018, 21:11

Mr. Chairman,

entschuldigen Sie meine Fauxpas, ich hatte Sie nicht mehr als Initiator auf dem Schirm ;)
Eugene Duangan
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Sonntag, 18. November 2018, 14:36

Honorable Colleague,

ich erbitte die Abstimmung zu folgendem Finalvorschlag.


Political Campaigning Transparency Bill
An act to regulate political campaigning and provide for fair and free elections.


Section 1 – Definitions
(1) Im Sinne dieses Gesetzes soll sein
1. „Wahl“ (election) jeder dem Bundeswahlamt als gesetzliche Aufgabe zur Durchführung übertragene Wahlvorgang;
2. „Kandidat“ (candidate) jede natürliche Person die öffentlich erklärt, für das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, für das Repräsentantenhaus oder für den Senat zu kandidiert oder kandidieren wird;
3. „politische Werbung“ (political campaigning) jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild mit dem Ziel, die Wahlentscheidung von Wählern zu beeinflussen;
4. „Spende“ (donation) jede Form finanzieller Zuwendungen in Form von Buch- und Bargeld, sowie zinslosen Darlehen und Krediten;
5. „geldwerte Mittel“ (non-monetary benefits) alle zur Unterstützung oder im Rahmen einer Kandidatur zur Verfügung gestellten Sachleistungen, die einen geldwerten Gegenwert haben;
6. „Wahlhelfer“ (campaign worker) jede dritte Person, im Auftrage eines Kandidaten politische Werbung betreiben.
(2) Von einem Kandidaten selbst eingebrachte Zuwendungen in Form von Geld, Bargeld und geldwerten Mitteln sollen nicht als Spende im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Section 2 – Prohibitons
Politische Werbung soll verboten sein
1. auf Stützpunkten und Schiffen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten;
2. in Wahllokalen und ab sieben Tagen vor dem Wahltag in einem Umkreis von 50 Metern um das Wahllokal;
3. in Gebäuden der Bundesregierung der Vereinigten Staaten und seiner untergeordneten Behörden mit Ausnahme des Weißen Hauses;
4. in Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Kollegs die nach der zwölften Schulstufe beginnen;
5. in Gebäuden der Bundesdistriktgerichte und des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten;
6. im Sitz des Kongresses der Vereinigten Staaten.

Section 3 – Campaign Financing
(1) Ein Kandidat soll berechtigt sein, Spenden anzunehmen. Dritte, die Empfänger von Spenden an einen Kandidaten sind, sollen diese unverzüglich weiterleiten. Spenden sollen angenommen sein, wenn sie in den Verfügungsbereich des Kandidaten oder eines von ihm beauftragten Dritten gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden sollen als nicht angenommen gelten.
(2) Von der Annehmbarkeit sollen ausgeschlossen sein,
1. Spenden von außerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass diese Spenden aus dem Vermögen eines US-Staatsbürgers oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum eines US-Staatsbürgers sind und dessen Hauptsitz sich im Gebiet der Vereinigten Staaten befindet, stammen;
2. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als eintausend Dollar betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
3. Spenden, die dem Kandidaten erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.
(3) Ein Kandidat für das Amt des Vizepräsidenten soll keine Spenden für die eigene Person, sondern nur für den Präsidentschaftskandidaten sammeln.

Section 4 – Fundrainsing Announcement
(1) Das Einwerben von Spenden für eine Kandidatur soll nur zulässig sein im Zeitraum von achtundzwanzig Tagen vor dem ersten Tag des Wahlmonats bis zum Tag vor der Wahl.
(2) Ein Kandidat muss öffentlich erklären, ob er Spenden einwerben will. Diese Erklärung muss spätestens mit dem Einreichen des Wahlvorschlages beim Bundeswahlamt erfolgen. Sie kann nachträglich nur dann geändert werden, wenn der Wahlvorschlag noch nicht eingereicht worden ist.
(3) Abweichend von Subsection 1 ist das Einwerben von Spenden mit Beginn des Tages unzulässig, der auf den Rückzug einer Kandidatur oder die Feststellung durch das Bundeswahlamt, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, folgt.

Section 5 – Accounting
(1) Nach diesem Gesetz eingeworbene Spenden darf ein Kandidat nur für Zwecke der eigenen politischen Werbung verwenden. Dazu gehören insbesondere auch Vergütungen oder Zuwendungen an Wahlhelfer, die Kosten für die räumliche Unterbringung und den Transport des Kandidaten und der Wahlhelfer sowie sonstige Kosten, Gebühren und Auslagen, die für die Durchführung der politischen Werbung notwendig sind.
(2) Über die Verwendung ist grundsätzlich Buch zu führen; die Bücher sind auf Verlangen dem Bundeswahlamt zur Prüfung vorzulegen.
(3) Sollte die Einwerbung von Spenden nach Section 4 Subsection 3 unzulässig sein oder mit Beginn des ersten Wahltages noch nicht verausgabte Spenden zur Verfügung stehen, so sollen die noch nicht verausgabten Spenden den Zuwendern, geordnet nach dem letzter Annahme, erstattet werden.

Section 6 – Fundraising Transparency
(1) Spenden zu einer Wahl, deren Gesamtwert $ 10.000,00 übersteigt, sollen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung spätestens vierzehn Tage nach dem Tag der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses öffentlich bekannt gemacht werden. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von $ 100.000,00 übersteigen, sind unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Personenbezogene Daten, welche im Rahmen der Einwerbung von Spenden bekannt werden, sollen gelöscht werden, soweit erkennbar ist, dass sie für Zwecke der Subsection 1 und 2 nicht erforderlich sind.

Section 7 – Penalty Provisions
(1) Wer entgegen Section 2 politische Werbung für sich selbst oder einen Dritten macht, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Wahlwerbung (illegal campaigning). Illegale Wahlwerbung ist ein Vergehen der Klasse C; der Versuch ist strafbar.
(2) Wer entgegen Section 3 Subsection 1 eine Spende gibt oder annimmt, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Parteienfinanzierung (illegal financing of a campaign). Die illegale Kampagnenfinanzierung ist ein Vergehen der Klasse A; der Versuch ist strafbar.
(3) Wer entgegen Section 5 keine oder nach kaufimännischem Maßstab unzureichende Bücher führt, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Kampagnenbuchführung (illegal campaign accounting). Die illegale Kampagnenbuchführung ist ein Vergehen der Klasse B; der Versuch ist strafbar.

Section 8 – Coming-into-force
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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Sonntag, 18. November 2018, 14:38


STANDING COMMITTEE ON JUSTICE & ETHICS

Honorable Members of the Committee!



Die Debatte ist beendet.

Zur Abstimmung steht der zuletzt eingebrachte Antrag von Mr. Kingston.

Stimmen Sie der Übersendung dieses Gesetzentwurfes an das gesamte Plenum zur Debatte zu?

Bitte stimmen sie mit Yea, Nay, oder bekunden sie ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit Present.


Stimmen können bis
22 NOV 2018
14:37
abgegeben werden.

Stimmberechtigt sind:
Mr. Kingston
Mr. Duangan






Benjamin Kingston, Jr.
Chairman


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Sonntag, 18. November 2018, 14:39

Yea

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Donnerstag, 22. November 2018, 18:09





Honorable Members!

Ich erkläre das Votum für beendet.

Abgegebene Stimmen: 73/190
davon gültig: 73
davon present: 0

Yeas - 73
Nays - 0

Somit wird der Antrag an das Plenum zur Debatte weitergeleitet.



Benjamin Kingston, Jr.
Chairman


BEN KINGSTON

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