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[Lawsuit] Stone ./. Bowler

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Ray Donavan

behind the law

Beiträge: 74

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1

Freitag, 9. Februar 2018, 21:03

Stone ./. Bowler

Writ of Certiorari Stone ./. Bowler

to the Supreme Court of the United States


Ich lege hiermit im Namen meines Mandanten Jonathan James Bowler Berufung im Verfahren Stone ./. Bowler gegen die Entscheidung des District Courts of Laurentiana ein.


Ray Donavan
Dr. Ray Donavan

U.S. Supreme Court

Oberster Gerichtshof Astors

Beiträge: 122

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Bundesstaat: Astoria State

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2

Freitag, 9. Februar 2018, 21:38

Handlung:Der Clerk versieht den Antrag mit Eingangsstempel.
Equal Justice under the Law

John Morman

The Chief of Justice

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3

Samstag, 10. Februar 2018, 15:35

Counselor Donavan, nach Rule 29 Sub-Rule 4 Federal Rules of Procedure Act ist ein Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari innerhalb von 168 Stunden einzureichen. Gibt es einen Grund, warum Sie die Versäumung dieser Frist nicht schuldhaft zu vertreten haben könnten?
Sollte Ihr Antrag trotz Fristversäumung noch anerkennungsfähig sein, weise ich schon jetzt darauf hin, dass er nicht die formellen Mindestanforderungen erfüllt und dementsprechend nachzubessern wäre.
John N. Morman
Chief Justice of the United States

Ray Donavan

behind the law

Beiträge: 74

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Bundesstaat: Astoria State

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4

Montag, 12. Februar 2018, 20:50

Mr. Chief Justice,

Zunächst möchte ich Ihnen für die Gelegenheit danken mich äussern zu dürfen.

Bedauerlicherweise haben ich und meine Frau uns vergangene Woche getrennt... und nun ja... ich kann nicht leugnen das meine Arbeit darunter gelitten hat.
Aufgrund der Wichtigkeit der Fragestellung im Verfahren Stone./. Bowler für unser Staatswesen möchte ich Sie ersuchen meinem Antrag stattzugeben.
Dr. Ray Donavan

John Morman

The Chief of Justice

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5

Montag, 19. Februar 2018, 20:48

@Ray Donavan:
Handlung:Es wird folgender Beschluss veröffentlicht.



1-8 Muffley Square, Astoria City, AS



In the case

Dominic Stone, Member of the General Court of Laurentiana
- represented by Attorney-at-law Zoey Voerman

- Plaintiff-Appellee -

versus

Jonathan James Bowler, Speaker of the General Court of Laurentiana
- represented by Attorney-at-law Ray Donavan -
- Defendant-Appellant -


- PER CURIAM -
Decided: February 19, 2018



on the

Motion for a Writ of Certiorari


the Supreme Court of the United States makes the following

ORDER


  1. Der Antrag auf Zulassung des Berufungsverfahrens ist formell unzureichend.
  2. Dem Antragsteller wird aufgegeben, den Antrag bis zum 21.02.18, 24 Uhr, zu ergänzen oder mit stichhaltiger Begründung um eine verlängerte Ergänzungsfrist zu ersuchen.


It is so ordered.




O P I N I O N
of the Court


I.


1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsmittelantrag gegen das Urteil des Federal District Court for the Fourth District - Laurentiana - vom 02. Februar 2018 (Appendix 1). Darin wurde der Antragsteller als Beklagter verpflichtet, eine Abstimmung des General Courts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Klägers zu wiederholen.
2. Der Supreme Court of the United States ist nach Chap. II Sec. 1 Ssc. 4 Federal Judiciary Act zuständig für die Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die vollziehbaren Entscheidungen. Die Zuständigkeit des Supreme Court ist gegeben.

II.


1. Form und Fristen des Rechtsmittels werden durch Chp. VIII der Federal Rules of Procedure Act näher bestimmt, die insoweit in Übereinstimmung mit der Neufassung des Federal Judiciary Acts so auszulegen sind, dass die Courts of Appeals aufgehoben sind und an ihre Stelle unmittelbar der Supreme Court getreten ist.
2. Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari ist binnen einer Woche nach Erlass des angegriffenen Urteils zu stellen (Rule 29 Subrule 4), er ist an die Formvorschriften der Rule 29 Subrule 2 gebunden. Der Gerichtshof kann ausnahmsweise auch einen verspäteten Antrag zulassen und hat ansonsten die Nachbesserung formell unzulänglicher Anträge unter Fristsetzung zu verlangen.
3. Der Antrag ist am 09. Februar 2018 um 21:03 Uhr eingegangen. Die Entscheidung des District Courts erging am 02. Februar 2018 um 16:12 Uhr. Der Antrag ist daher bei streng formaler Betrachtung um 309 Minuten verfristet.
4. Der Antrag benennt auch weder den Antragsgegner, noch die begehrte Abänderung des Urteils und die rechtlichen Fehler, auf denen das Urteil aus Sicht des Antragstellers basiert. Ein solcher Antrag entspricht nicht den Formvorschriften und ermöglicht auch weder eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten, noch gar eine ordnungsgemäße Prozessführung im weiteren Verfahrensgang.

III.

1. Es ist die Ansicht dieses Gerichtshofes, dass eine allzu streng formale Betrachtung für die Bestimmung der Rechtsmittelfrist weder zweckdienlich noch angemessen ist. Zwar ist die Bestimmung einer in Tagen benannten Frist in Stunden in einigen Zusammenhängen so üblich und dann auch nicht grundsätzlich als unzulässig zu werten. Andererseits werden gerichtliche Entscheidungen gewöhnlich lediglich mit der Angabe des Tagesdatums versehen, während der Zeitpunkt der Verkündigung zwar im Protokoll festgehalten, aus Sicht des Gerichtshofes aber auch von einem mit gebotener Sorgfalt tätigen Anwalt nicht mit für die Frist relevanter Exaktheit erfasst wird. Praxistauglicher ist es aus Sicht des Gerichtshofes, von einem Beginn der Frist mit der juristischen Sekunde zum Ablauf des Tages der Entscheidung auszugehen. Damit ist der Antrag nach Ansicht des Gerichtshofes fristgerecht gestellt.

2. Der Gerichtshof rügt, dass der Antragsteller trotz Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist nicht in der Lage war, einen Antrag einzureichen, der den formellen Vorgaben genügt und trägt ihm auf, eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorgebrachten privaten Probleme hier als Entschuldigung nicht ausreichend für eine derartig unzureichende Antragsbegründung sind, die keinesfalls mehr als Versehen, sondern als bloßer Versuch einer fristwahrenden Antragstellung zu werten sind, obwohl die Frist nach der - hier abgelehnten - streng formalen Betrachtung bereits verstrichen war und nach der durch den Gerichtshof angewandten Betrachtung noch ausreichend Zeit für einen Antrag geblieben wäre, der zumindest den Mindestanforderungen genügen kann.
Eine vergleichsweise kurze Ergänzungsfrist erscheint hier daher zunächst angemessen, soweit keine schwerwiegenden Verhinderungsgründe vorgebracht werden. Der Gerichtshof weist hier darauf hin, dass er private Beziehungsprobleme auch hierbei nicht ohne weiteres genügen lassen wird.

Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court, in which Floyd, Justice, and Kingston, Justice, joined.

For the Court


Chief Justice of the United States
John N. Morman
Chief Justice of the United States

Ray Donavan

behind the law

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6

Mittwoch, 21. Februar 2018, 13:16

Handlung:Hat sich eine graessliche Grippe eingefangen und ersucht um eine Fristerstreckung bis Sonntag.
Dr. Ray Donavan

John Morman

The Chief of Justice

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7

Donnerstag, 22. Februar 2018, 16:48

Handlung:Teilt Donavan mit, dass der Fristverlängerung stattgegeben wird.
John N. Morman
Chief Justice of the United States

Benjamin Kingston Sr.

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Bundesstaat: Astoria State

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8

Sonntag, 25. Februar 2018, 22:56

Handlung:Klappt seine Unterlagen zusammen.

BENJAMIN A. KINGSTON
Associate Justice of the Supreme Court

Former U. S. Deputy Attorney General
Former General Counsel to the Governor of Astoria State

John Morman

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Bundesstaat: Serena

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9

Sonntag, 4. März 2018, 21:42




1-8 Muffley Square, Astoria City, AS



In the case

Dominic Stone, Member of the General Court of Laurentiana
- represented by Attorney-at-law Zoey Voerman

- Plaintiff-Appellee -

versus

Jonathan James Bowler, Speaker of the General Court of Laurentiana
- represented by Attorney-at-law Ray Donavan -
- Defendant-Appellant -


- PER CURIAM -
Decided: March 04, 2018



on the

Motion for a Writ of Certiorari


the Supreme Court of the United States makes the following

ORDER


  1. Der Antrag auf Zulassung des Berufungsverfahrens ist trotz der Aufforderung zur Nachbesserung noch immer formell unzureichend.
  2. Der Writ of Certiorari wird endgültig nicht erteilt, das Verfahren für beendet erklärt.

It is so ordered.




O P I N I O N
of the Court


I.


1. Gegenstand des Verfahrens und Zuständigkeit dieses Gerichtshofes wurden durch Beschluss vom 19. Februar 2018 (Appendix I) festgestellt. Mit gleichem Beschluss wurde die formell unzureichende Form des Berufungsantrages gerügt und dem Antragsteller eine Nachbesserung bis zum 21. Februar 2018, 24 Uhr, aufgegeben.
2. Auf Antrag wurde diese Frist zunächst bis zum 26. Februar 2018, 0 Uhr, verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt war weder ein formell ordnungsgemäßer Antrag, noch ein Antrag auf Verlängerung der Nachfrist eingegangen. Dies ist auch bis jetzt nicht der Fall.

II.


1. Dieser Gerichtshof sieht es als grundsätzlich zulässig an, eine der Billigkeit entsprechende Entscheidung über die Unbeachtlichkeit von Fristen auch nachträglich zu treffen und eine solche Nachfrist nach den Umständen des Falles zu verlängern. Er ist dieser Rechtsauffassung vorliegend auch gefolgt, da eine Verhinderung zur Antragstellung schlussendlich überzeugend dargestellt werden konnte. Der Gerichtshof schließt auch nicht aus, dass eine weitere Verhinderung ebenfalls überzeugend dargestellt werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof ein besonderes Interesse der Rechtsordnung festgestellt, Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen zu können, wenn auch die Zulassung dieses Rechtsmittels abseits der formellen Voraussetzungen der Entscheidung dieses Gerichtshofes obliegt.
2. Trotz der besonderen Bedeutung des Rechtsmittels - und auch des Verfahrens - sieht sich der Gerichtshof daran gehindert, eine Billigkeitsentscheidung ohne zeitliche Grenze zu treffen. Dies würde dem Ziel des Rechtsfriedens durch gerichtliches Urteil zuwiderlaufen und Sinn und Zweck der Verfahren verletzen.
3. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass im vorliegenden Fall trotz der zu berücksichtigenden Verhinderung bisher kein Antrag vorliegt, der eine Entscheidung über den Antrag im Zulassungsverfahren oder gar in der Sache denkbar macht. Ebenso ist eine Entscheidung darüber, ob die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bis zur Entscheidung des Rechtsmittels aufrecht erhalten werden kann, unmöglich.
4. Der Gerichtshof kommt folglich zu dem Ergebnis, dass einen Monat nach der erstinstanzlichen Entscheidung am 02. März 2018 Forfeiture of Appeal für den Antragsteller eingetreten ist und der Writ of Certiorari daher endgültig nicht erteilt werden kann.

Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court, in which Floyd, Justice, and Kingston, Justice, joined.

For the Court


Chief Justice of the United States
John N. Morman
Chief Justice of the United States