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Shana Jefferson

Former President of the United States

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1

Samstag, 5. Mai 2007, 23:04

BA 2007/05/005 Judicial Procedure Act

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Shana A. Jefferson
Astoria City, May 5th 2007


Der Senator of Chan-Sen Mr. Achilles Andriz bringt folgenden Gesetzesantrag in den Kongress ein.

Die Aussprache dauert bis Donnerstag, 10. Mai 2007 - 24:00 Uhr!


Zitat

Judicial Procedure Act

Chapter One: Jurisdiction in the United States

Article 1: Fundamentals

Die Gerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten von Astor wird vom Supreme Court als Gerichtshof des Bundes ausgeübt. Er hat, je nach den im konkreten Fall zu behandelnden Rechtsfragen, sowohl Bundesrecht als auch Staatsrecht anzuwenden.

Article 2: Composition

(1)Der Supreme Court besteht aus dem obersten Bundesrichter (Chief Justice) als Einzelrichter. Er wird in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verfassung vom President of the United States vorgeschlagen und bedarf der Bestätigung durch Beschluss des Senate.
(2)Nach erfolgter Bestätigung wird der Chief Justice vom President ernannt und leistet den folgenden Eid: Ñ"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
(3)Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

Chapter Two: General Provisions for all Procedures

Article 3: Initialization of the Procedure

(1)Das Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung einer Klageschrift, in Strafsachen einer Anklageschrift, beim Gericht eingeleitet. Sie muss einen formulierten Antrag über eine Entscheidung, die vom Gericht begehrt wird, und eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, enthalten.
(2)Das Gericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage/Anklage. Kommt es zum Ergebnis einer Unzulässigkeit, hat es dem Kläger/Ankläger seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Wird der Mangel nicht binnen dieser Frist behoben, ist die Klage/Anklage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
(3)Kommt das Gericht zum Ergebnis der Zulässigkeit, ist die Klage dem Beklagten, in Strafsachen dem Angeklagten, zuzustellen unter Setzung einer angemessenen Frist, binnen derer Bedenken bezüglich der Zulässigkeit geltend gemacht werden können. Geschieht dies nicht, hat das Gericht durch Beschluss die Hauptverhandlung zu eröffnen (writ of certiorari). Werden Zulässigkeitsbedenken erhoben, hat das Gericht diese zu prüfen und bei einer Unzulässigkeit der Klage/Anklage diese durch Beschluss als unzulässig abzuweisen, bei Zulässigkeit durch Beschluss die Hauptverhandlung zu eröffnen.

Article 4: The Trial

(1)Die Hauptverhandlung wird vom Chief Justice geleitet. Er sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und achtet auf die Einhaltung der Ordnung, die er nötigenfalls durch Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Verweisung aus dem Saal) durchsetzt.
(2)Die Hauptverhandlung ist öffentlich und findet in den Courtrooms im Bundesforum statt.

Article 5: Right to be heard

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Kläger/Ankläger gebührt stets das erste und dem Beklagten/Angeklagten das letzte Wort in der Hauptverhandlung.

Article 6: Evidence

(1)Das Gericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.
(2)Als Beweis kommen alle Tatsachen, Zeugenaussagen und sonstigen Umstände in Betracht, die zur Erforschung der Wahrheit dienlich sind.
(3)Außer in Strafsachen bedürfen Tatsachen keines Beweises, soweit sie von dem Gegner desjenigen, der sich behauptet, zugestanden oder nicht bestritten werden.
(4)Die Parteien haben das Recht, durch Beweisanträge die Erhebung und Berücksichtigung eines von ihnen angetretenen Beweises zu verlangen. Das Gericht kann den Antrag nur zurückweisen, wenn er nicht sachdienlich ist und allein der Verschleppung des Verfahrens dient.
(5)Das Gericht würdigt die Beweisaufnahme und zieht die sich daraus ergebenden Schlüsse.
(6)Das Gericht kann Zeugen, die ohne hinreichenden Grund die Aussage verweigern, vorladen und durch Zwangsmittel zur Aussage veranlassen.

Article 7: Judgment

Nach Schließung der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil in der Sache. Die Möglichkeit zur Entscheidung über Verfahrensfragen durch Beschluss bleibt unberührt.

Chapter Three: Additonal Regulations for the Criminal Procedure

Article 8: Public Prosecution

(1)Die Anklage in Strafsachen wird vom Federal Prosecutor erhoben.
(2)Federal Prosecutor ist der jeweilige Attorney General oder ein von diesem zum Federal Prosecutor bestellter Beamter.
(3)Private Klage durch den Geschädigten einer Straftat ist erst zulässig, wenn der Federal Prosecutor einen Antrag des Geschädigten auf Strafverfolgung abgelehnt oder nicht binnen eines Monats ab Antragstellung Anklage erhoben hat.
(4)Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

Article 9: Principles of Criminal Procedure

(1)Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
(2)Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3)Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.

Chapter Four: Preliminary Injunctions

Article 10: Preliminary Injunctions

(1)In allen Verfahren kann das Gericht auf Antrag im Wege einer Preliminary Injunction vorläufig in der Sache entscheiden, wenn und soweit dies bei einer Gesamtabwägung des zu erwartenden Ergebnisses der Hauptsache sowie der nachteiligen Folgen für die Parteien im Fall einer möglicherweise anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache erforderlich erscheint.
(2)Dem Antragsgegner ist vor Erlass der Preliminary Injunction eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen.
(3)Die Preliminary Injunction darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles, vor allem die Gefahr irreparabler und unzumutbarer Nachteile für eine Partei, gebieten eine Vorwegnahme der Hauptsache.

Chapter Five: Advisory Opinions

Article 11: Advisory Opinions

Auf Antrag des Präsidenten oder eines Hauses des Kongresses kann der Supreme Court nicht verbindliche Gutachten über eine Frage verfassungs- oder sonstwie rechtlicher Art erstatten, falls eine vorab erfolgende Klärung der Frage aus Sicht des Antragstellers ratsam ist.
Shana Alexandra Jefferson
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Shana Jefferson

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2

Samstag, 5. Mai 2007, 23:16

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Shana A. Jefferson
Astoria City, May 5th 2007


Hiermit wird dem Attorney General Mr. Merkin D. Muffley, in vorliegender Discussion BA 2007/05/005 bis zum Ende der Aussprache oder bis zum Entzug durch das Präsidium befristetes Rederecht verliehen.
Shana Alexandra Jefferson
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3

Sonntag, 6. Mai 2007, 01:07

Ich danke der Präsidentin für die Erteilung des Rederechts und Senator Andriz für die Einbringung dieses Entwurfes. Mit etwas Verzögerung (ursprünglich sollte der Entwurf schon zu Beginn von einem demokratischen Kongressmitglied eingebracht werden, später brachte ich in dann selber ein, in der Hoffnung, ein Kongressmitglied würde sich anschließen, um die nötigen Formalia zu erfüllen) kann damit nun dieses wichtige Thema diskutiert werden.

Senators, Representatives, das Fehlen einer Prozessordnung in Astor wurde schon lange bedauert. Der vorliegende Entwurf will diese Lücke schließen und dürfte inhaltlich beiden politischen Lagern gerecht werden. Vor allem beantwortet er die seit langem offene Frage, wer denn in Strafsachen Anklage zu erheben habe, und die Möglichkeit zur Erstattung von Gutachten soll die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen schon im Vorfeld, etwa bei Gesetzgebungsverfahren bevor das Problem akut wird, ermöglichen.

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4

Sonntag, 6. Mai 2007, 10:38

Ein guter Entwurf und endlich eine Prozessordnung. Mein absolutes Lob dafür!
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5

Sonntag, 6. Mai 2007, 11:11

Madam President, dieser Entwurf stammt teilweise noch aus Zeiten vor Erlass des Judicial Appointment Act. Die dort enthaltenen Vorschriften über die Bestellung des Chief Justice sollten beibehalten und nicht in dieses Gesetz übernommen werden. Ich beantrage daher, Article 2 dieses Entwurfs folgende Fassung zu geben:

Zitat

Article 2: Composition

Der Supreme Court besteht aus dem obersten Bundesrichter (Chief Justice) als Einzelrichter. Die gesetzlichen Vorschriften über die Nominierung, Ernennung, Amtsdauer und Amtsübernahme des Chief Justice bleiben von diesem Gesetz unberührt.

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Jerry Cotton

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What's Up?
Eine tolle Veranstaltung!
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6

Sonntag, 6. Mai 2007, 12:12

Ein sehr gutes Gesetz!

Shana Jefferson

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7

Sonntag, 6. Mai 2007, 15:52

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Ich beantrage daher, Article 2 dieses Entwurfs folgende Fassung zu geben:

Zitat

Article 2: Composition

Der Supreme Court besteht aus dem obersten Bundesrichter (Chief Justice) als Einzelrichter. Die gesetzlichen Vorschriften über die Nominierung, Ernennung, Amtsdauer und Amtsübernahme des Chief Justice bleiben von diesem Gesetz unberührt.


Mr. Secertary,

Sie sind in dieser Debatte rede, aber nach wie vor nicht antragsberechtigt ;)
Shana Alexandra Jefferson
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What's Up?
Derzeit mal wieder im Kapitol tätig...
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8

Sonntag, 6. Mai 2007, 17:00

Madam Speaker,

ich mache mir den von Secretary Muffley vorgeschlagenen Antrag zur ƒnderung der Bill zur Eigen, damit sollte der Antragsbefugnis genüge getan sein.

In Formalen Gesichtspunkten rege ich an, das Gesetz auf die in letzter Zeit scheinbar prägende Art umzustellen, mit der Unterteilung in Articles anstelle der Chapters und Sections anstelle den derzeitigen Articles.
Zudem fände ich aus rein opotischen Gesichtspunkten das Einfügen von Leerzeichen zwischen den Absatz-Nummerierungen und dem Text der Absätze positiv.


Ich rege eine ƒnderung des Articles 3 (1) an, und zwar in der folgenden Weise:

Zitat


(1) Das Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung einer Klageschrift, in Strafsachen einer Anklageschrift, beim Gericht eingeleitet. Sie muss einen formulierten Antrag über eine Entscheidung, die vom Gericht begehrt wird, eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, enthalten und den Gegner der Klage ausdrücklich bezeichnen.
(2) Klagen gegen die Vereinigten Staaten richten sich gegen die Bundesregierung und werden im Regelfalle durch den Solicitor General vertreten. Andere Verfassungsorgane, Amtsträger und rechtsfähige Behörden sind eigens zu verklagen, Klagen sind gegen den Vorsitzenden, Amtsträger oder den Leiter der Behörde zu richten. Bei Klagen gegen Staaten ist analog zu verfahren, sofern deren Recht nichts anderweitiges vorsieht.
(3) [bisheriger Abs. (2)]
(4) [bisheriger Abs. (3)]

Dadurch würde auch die Frage, wer wie zu verklagen ist, ebenfalls gleich geregelt werden.


Zudem weise ich auf Section 7 des Federal Administration Acts darauf hin, dass dort für die Vertretung des Bundes vor dem Supreme Court ein Solicitor General vorgesehen ist. Insbesondere was die Public Prosecution angeht, würde ich ihn einbauen - dass die Befugnisse im Falle eine Vakanz des Amtes auf den Attorney General zurück fallen, steht ja außer Frage, ich halte es aber für Sinnvoller, wenn man die Leitung der Staatsanwaltschaft vom Attorney General an den Solicitor General delegiert, welcher in seiner Funktion als Bundesvertreter vor dem Supreme Court mit Sicherheit nicht an Überarbeitung leidet und hierdurch noch eine seinem Amt sachmäßig nahestehende Aufgabe erhält. Ich denke, für diese Aufgabe ist das Amt des Solicitor Generals auch mit konzipiert gewesen.

Zudem würde ich mir einen Artikel wünschen, der nochmal ausdrücklich die Wirksamkeit dieses Gesetzes für besonders geregelte Verfahrensarten ausschließt, wie z.B. das im mglw. in bälde im Election Appeal Act geregelte Wahlbeschwerdeverfahren, zudem eine abschließende Klausel die die Wirkung vor diesem Gesetz erlassener Verfahrensgesetze aufhebt.
Ich rege deswegen die folgende Regelung an:

Zitat

Article X: End Notes
(1) Sind in anderen Gesetzen besondere Verfahren vor dem Supreme Court durch spezielle Vorschriften geregelt, so gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verfahrensfragen vor.
(2) Sämte Verfahrensgesetze, welche früher als einen Monat vor In Kraft treten dieses Gesetzes erlassen wurden, treten mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Präsidenten in Kraft.


Des weiteren rege ich an, *simoff* wie es in RL ist *simon* die genaue Ausgestaltung der in diesem Gesetz gemachten Verfahrensvorschriften dem Supreme Court durch Geschäftsordnung zu überlassen, um dessen Autonomie als einem der drei obersten Verfassungsorgane des Bundes Rechnung zu tragen, und schlage daher den folgenden Artikel vor:

Zitat

Article Y: Further Reglementation
(1) Die Ausgestaltung der in diesem und in weiteren Gesetzen gemachten Vorschriften bezüglich der Verfahrensführung am Supreme Court wird in das Ermessen des Supreme Court gestellt.
(2) Er übt diese Befugnis durch den Erlass und die ƒnderung von Court Regulations aus. Erlass und ƒnderungen werden auf Beschluss des Gerichtes vorgenommen.


Dies sind meine Anmerkungen für's erste, ich danke den ehrenwerten Kollegen für ihre Aufmerksamkeit.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Shana Jefferson

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9

Montag, 7. Mai 2007, 00:35

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Shana A. Jefferson
Astoria City, May 7th 2007


Der Senator of New Alcantara Mr. Ulysses S. Finnegan bringt den folgendermaßen geänderten Gesetzesantrag in den Kongress ein (ƒnderungen sind kursiv hervorgehoben).


Zitat

Judicial Procedure Act

Article I - Jurisdiction in the United States

Section 1: Fundamentals

Die Gerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten von Astor wird vom Supreme Court als Gerichtshof des Bundes ausgeübt. Er hat, je nach den im konkreten Fall zu behandelnden Rechtsfragen, sowohl Bundesrecht als auch Staatsrecht anzuwenden.

Section 2: Composition

(1) Der Supreme Court besteht aus dem obersten Bundesrichter (Chief Justice) als Einzelrichter. Er wird in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verfassung vom President of the United States vorgeschlagen und bedarf der Bestätigung durch Beschluss des Senate.
(2) Nach erfolgter Bestätigung wird der Chief Justice vom President ernannt und leistet den folgenden Eid: Ñ"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
(3) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

Article II - General Provisions for all Procedures

Section 1: Initialization of the Procedure

(1) Das Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung einer Klageschrift, in Strafsachen einer Anklageschrift, beim Gericht eingeleitet. Sie muss einen formulierten Antrag über eine Entscheidung, die vom Gericht begehrt wird, und eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, enthalten und den Gegner der Klage ausdrücklich bezeichnen.
(2) Klagen gegen die Vereinigten Staaten richten sich gegen die Bundesregierung und werden im Regelfalle durch den Solicitor General vertreten. Andere Verfassungsorgane, Amtsträger und rechtsfähige Behörden sind eigens zu verklagen, Klagen sind gegen den Vorsitzenden, Amtsträger oder den Leiter der Behörde zu richten. Bei Klagen gegen Staaten ist analog zu verfahren, sofern deren Recht nichts anderweitiges vorsieht.
(3) Das Gericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage/Anklage. Kommt es zum Ergebnis einer Unzulässigkeit, hat es dem Kläger/Ankläger seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Wird der Mangel nicht binnen dieser Frist behoben, ist die Klage/Anklage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
(4) Kommt das Gericht zum Ergebnis der Zulässigkeit, ist die Klage dem Beklagten, in Strafsachen dem Angeklagten, zuzustellen unter Setzung einer angemessenen Frist, binnen derer Bedenken bezüglich der Zulässigkeit geltend gemacht werden können. Geschieht dies nicht, hat das Gericht durch Beschluss die Hauptverhandlung zu eröffnen (writ of certiorari). Werden Zulässigkeitsbedenken erhoben, hat das Gericht diese zu prüfen und bei einer Unzulässigkeit der Klage/Anklage diese durch Beschluss als unzulässig abzuweisen, bei Zulässigkeit durch Beschluss die Hauptverhandlung zu eröffnen.

Section 2 - The Trial

(1) Die Hauptverhandlung wird vom Chief Justice geleitet. Er sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und achtet auf die Einhaltung der Ordnung, die er nötigenfalls durch Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Verweisung aus dem Saal) durchsetzt.
(2) Die Hauptverhandlung ist öffentlich und findet in den Courtrooms im Bundesforum statt.

Section 3: Right to be heard

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Kläger/Ankläger gebührt stets das erste und dem Beklagten/Angeklagten das letzte Wort in der Hauptverhandlung.

Section 4 Evidence

(1) Das Gericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.
(2) Als Beweis kommen alle Tatsachen, Zeugenaussagen und sonstigen Umstände in Betracht, die zur Erforschung der Wahrheit dienlich sind.
(3) Außer in Strafsachen bedürfen Tatsachen keines Beweises, soweit sie von dem Gegner desjenigen, der sich behauptet, zugestanden oder nicht bestritten werden.
(4) Die Parteien haben das Recht, durch Beweisanträge die Erhebung und Berücksichtigung eines von ihnen angetretenen Beweises zu verlangen. Das Gericht kann den Antrag nur zurückweisen, wenn er nicht sachdienlich ist und allein der Verschleppung des Verfahrens dient.
(5) Das Gericht würdigt die Beweisaufnahme und zieht die sich daraus ergebenden Schlüsse.
(6) Das Gericht kann Zeugen, die ohne hinreichenden Grund die Aussage verweigern, vorladen und durch Zwangsmittel zur Aussage veranlassen.

Section 5: Judgment

Nach Schließung der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil in der Sache. Die Möglichkeit zur Entscheidung über Verfahrensfragen durch Beschluss bleibt unberührt.

Article III - Additonal Regulations for the Criminal Procedure

Section 1: Public Prosecution

(1) Die Anklage in Strafsachen wird vom Federal Prosecutor erhoben.
(2) Federal Prosecutor ist der jeweilige Attorney General oder ein von diesem zum Federal Prosecutor bestellter Beamter.
(3) Private Klage durch den Geschädigten einer Straftat ist erst zulässig, wenn der Federal Prosecutor einen Antrag des Geschädigten auf Strafverfolgung abgelehnt oder nicht binnen eines Monats ab Antragstellung Anklage erhoben hat.
(4) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

Section 2: Principles of Criminal Procedure

(1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.

Article IV - Preliminary Injunctions

(1) In allen Verfahren kann das Gericht auf Antrag im Wege einer Preliminary Injunction vorläufig in der Sache entscheiden, wenn und soweit dies bei einer Gesamtabwägung des zu erwartenden Ergebnisses der Hauptsache sowie der nachteiligen Folgen für die Parteien im Fall einer möglicherweise anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache erforderlich erscheint.
(2) Dem Antragsgegner ist vor Erlass der Preliminary Injunction eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen.
(3) Die Preliminary Injunction darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles, vor allem die Gefahr irreparabler und unzumutbarer Nachteile für eine Partei, gebieten eine Vorwegnahme der Hauptsache.

Article V - Advisory Opinions

Auf Antrag des Präsidenten oder eines Hauses des Kongresses kann der Supreme Court nicht verbindliche Gutachten über eine Frage verfassungs- oder sonstwie rechtlicher Art erstatten, falls eine vorab erfolgende Klärung der Frage aus Sicht des Antragstellers ratsam ist.

Article VI - End Notes

(1) Sind in anderen Gesetzen besondere Verfahren vor dem Supreme Court durch spezielle Vorschriften geregelt, so gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verfahrensfragen vor.
(2) Sämte Verfahrensgesetze, welche früher als einen Monat vor In Kraft treten dieses Gesetzes erlassen wurden, treten mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Präsidenten in Kraft.

Article VII - Further Reglementation

(1) Die Ausgestaltung der in diesem und in weiteren Gesetzen gemachten Vorschriften bezüglich der Verfahrensführung am Supreme Court wird in das Ermessen des Supreme Court gestellt.
(2) Er übt diese Befugnis durch den Erlass und die ƒnderung von Court Regulations aus. Erlass und ƒnderungen werden auf Beschluss des Gerichtes vorgenommen.
Shana Alexandra Jefferson
XVII. President of the United States
XII. Vice President of the United States
Former Speaker of the United States House of Representatives

Shana Jefferson

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Beiträge: 1 883

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10

Freitag, 11. Mai 2007, 17:26

RE: BA 2007/05/005 Judicial Procedure Act

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Shana A. Jefferson
Astoria City, May 11th 2007


Die Aussprache ist beendet.

Die Abstimmungen werden eingeleitet.
Shana Alexandra Jefferson
XVII. President of the United States
XII. Vice President of the United States
Former Speaker of the United States House of Representatives