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Re-Evaluation of Criminal Sentencing Act
RE-EVALUATION OF CRIMINAL SENTENCING ACT
Inkraftgetreten am:
31.03.2018
Unterschrieben von President Matthew C. Lugo
Re-Evaluation of Criminal Sentencing Act
An act to bring the durations of criminal sentencing up to todays standards.
Section 1 – Purpose
(1) Diese Gesetzesnovelle reformiert die Dauer von zu verhängenden Gefängnisstrafen sowie die zugehörigen Bewährungs- und Karteiauflagen.
(2) Alle Änderungen beziehen sich auf Ch. 1, Art. II des Federal Penal Code .
Section 2 – Amending Minimum and Maximum Sentences
(1) Sec. 1 wird durch folgendes ersetzt:
Sec. 1 Felonies
Verbrechen sind rechtswidrige Taten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, die mit den folgenden Freiheitsstrafen bestraft werden:
Klasse A - Lebenslänglich (ohne Möglichkeit auf Bewährung);
Klasse B - Neun Jahre bis lebenslänglich (mit Möglichkeit auf Bewährung);
Klasse C - Sechs bis neun Jahre;
Klasse D - Drei bis sechs Jahre.
(2) Sec. 2 wird durch folgendes ersetzt:
Sec. 2 Misdemeanors
Vergehen sind rechtswidrige Taten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, die mit den folgenden Freiheitsstrafen bestraft werden:
Klasse A - Ein bis drei Jahre;
Klasse B - Sechs Monate bis ein Jahr;
Klasse C - Drei bis sechs Monate;
Klasse D - Eine Woche bis drei Monate.
Section 3 – Amending Probation Rules
(1) In Sec. 5, Ssc. 1 soll die Dauer der Bewährung auf "zwischen drei Monaten und sechs Jahren" geändert werden.
(2) In Sec. 5, Ssc. 2 soll die Dauer der Bewährung auf "zwischen sechs und neun Jahren" geändert werden.
Section 4 – Amending Parole Conditions
(1) In Sec. 6, Ssc. 2 soll die Dauer der minimalen Verbüßung für eine mögliche Bewährung auf "neun Jahre" geändert werden.
(2) In Sec. 6, Ssc. 3 soll die Dauer der maximalen Verurteilungsdauer für eine möglichen Bewährung auf "neun Jahre" geändert werden.
(3) In Sec. 6, Ssc. 3 soll die Dauer der minimalen Verbüßung für eine mögliche Bewährung auf "zwölf Jahre" geändert werden.
(4) In Sec. 6, Ssc. 5 soll die Dauer der Bewährung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auf "mindestens neun und höchstens achtzehn Jahre" geändert werden.
(5) In Sec. 8, Ssc. 2 soll die Dauer der minimalen Verbüßung für eine mögliche Bewährung auf "zwölf Jahre" geändert werden.
Section 5 – Amending the Right to be Forgotten
Sec. 7, Ssc. 3 wird durch folgendes ersetzt:
(3) Der Eintrag in der Kartei ist nach einer Frist zu löschen, die der Mindeststrafdauer der verhängten Strafe entspricht, gerechnet ab dem Zeitpunkt des regulären Ablaufs der verhängten Freiheitsstrafe.