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Beiträge: 237

Beruf: Psychotherapist

Wohnort: Fredericksburg

Bundesstaat: Assentia

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1

Sonntag, 1. Dezember 2019, 21:01

Pottyland Basic Treaty Ratification Bill

Mr. Speaker, Madam President:
Ich bringe folgende Bill ein.





POTTYLAND BASIC TREATY RATIFICATION BILL



Section 1: Ratification
Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Königreich Pottyland vom November 2019 in angehangener Fassung.

Section 2: Documentation
Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifizierungsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und beim Vertragspartner zu hinterlegen.

Section 3: Coming into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Grundlagen- und Handelsvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und den Vereinigten Staaten von Astor


Präambel:
Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Vereinigten Staaten von Astor folgenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen und wirtschaftlichen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung. Zudem legt er die Grundlage für eine wirtschaftliche internationale Zusammenarbeit



Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bezüglich der Einreise im Rahmen von Tourismus oder zeitlich begrenzter Dienstreisen, wird es Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Aufenthalt von mehr als vier Wochen bedarf eines Visums. Ferner ist für einen dauerhaften Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis einzuholen. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten erkennen die äußeren territorialen Grenzen des jeweiligen Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Hinsichtlich der Bestimmungen zu Hoheitsgewässern wird auf das internationale Abkommen über Hoheitsgewässer Bezug genommen, das von beiden Vertragsstaaten ratifiziert wurde.
(4) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie im Verhältnis zueinander eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte zwischen ihnen diplomatisch zu lösen. Eine Unterstützungspflicht im Falle eines Angriffs auf das Staatsgebiet eines Vertragsstaates durch einen dritten Staat besteht nicht. Die Vertragsstaaten unterstützen sich jedoch in einem solchen Fall auf freiwilliger Basis gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(5) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(6) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der Vertragspartner dem zustimmt.
(7) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.
(2) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind Waren, deren Produktion oder Handel in einem der Staaten gesetzlich untersagt sind.
(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen es Unternehmen des Vertragspartners, Zweigstellen auf dem Grund und Boden des jeweiligen Vertragspartners zu errichten. Sie unterstützen die Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Standorten und ermöglichen Werbung für die Unternehmen in der Form, wie sie auch für einheimische Unternehmen zulässig wird. Hierbei wird klargestellt, dass nur solche Unternehmen Zweigstellen errichten dürfen, deren Waren oder Dienstleistungen nicht gegen die Gesetzgebung des Vertragspartners verstoßen.
(4) Die Förderung von Unternehmen des Vertragspartners durch staatliche Subventionen wird ermöglicht. Ob und in welcher Form eine Subventionierung erfolgt, wird durch den jeweiligen Vertragspartner im Einzelfall bestimmt.
(5) Gebühren auf den Umtausch von Geld in die jeweilige Landeswährung werden nicht erhoben.
(6) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden. Die Vertragspartner streben insoweit eine Kooperation über die internationale Organisation für Flugverkehr (IOF) an.


Artikel 4 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
(5) Änderungen an diesem Vertrag sind in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit möglich.




Astoria City, 24th November 2019


Teresa Ramsey-Prescott | President of the United States


Lord Reis, Außenminister des Königreichs Pottyland