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Library of Congress

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Dienstag, 4. Februar 2020, 07:33

National Business Registration and Procedure Act




NATIONAL BUSINESS REGISTRATION AND PROCEDURE ACT

Inkraftgetreten am:

31. 01. 2020
Unterschrieben von President Teresa Ramsey-Prescott


Geändert am:

n/a
National Business Registration and Procedure Act
An Act to regulate the Business Structure in the United States.

Chapter I - The National Business Register

Section 1 - National Business Register
(1) Eine Behörde der Vereinigten Staaten (zuständige Stelle) führt ein Register aller in den Vereinigten Staaten von Astor steuerpflichtigen Unternehmen (National Business Register).
(2) Die Eintragung in dieses Register ist für jedes in den Vereinigten Staaten von Astor tätige Unternehmen verpflichtend. Wird ein Unternehmen aufgelöst, so wird der Eintrag im Register nicht gelöscht, sondern lediglich das Erlöschen des Unternehmens mit dem entsprechenden Grund vermerkt.
(3) Für die Ersteintragung, sowie für Änderungen am Eintrag ins National Business Register ist eine Bearbeitungsgebühr von 250 Dollar zu entrichten.

Section 2 - Registration in the National Business Register
(1) Zur Eintragung in das Register muss ein Unternehmen mindestens die folgenden Angaben machen:
1. der offizielle Name sowie die Anschrift des Hauptsitzes des Unternehmens;
2. die Unternehemensform;
3. die Branchen in denen das Unternehmen tätig ist;
4. die Namen sowie Anschriften der Eigentümer des Unternehmens, sowie gegebenenfalls deren Anteile;
5. die Namen sowie Anschriften der Geschäftsführer.
(2) Unternehmen mit einem Jahresgewinn von mehr als einer halben Million Dollar oder mehr als 50 Mitarbeitern sind zudem verpflichtet:
1. den Jahresabschluss; sowie
2. sonstige für die Entwicklung des Unternehmens wichtige Umstände wie
a) Veränderungen des prognostizierten Gewinns aufgrund veränderter Umstände (Gewinnwarnungen),
b) Änderungen an der Unternehmensstruktur oder der Geschäftsführung,
c) Änderungen an der Eigentümerschaft (wobei Beteiligungen eines Einzelbesitzers von unter 5 Prozent zu einer Kategorie "Streubesitz" zusammengefasst werden können);
für jedermann kostenlos einsehbar zu veröffentlichen. Alle anderen Unternehmen können diese Daten freiwillig anbieten.
(3) Änderungen an den eintragungspflichtigen Daten sind der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Section 3 - Eligibility for Federal Procurement and Subsidies
(1) Ausschließlich Unternehmen die ihre Daten nach Section 2 veröffentlichen sind berechtigt Fördermittel aus Bundeshand zu erhalten.
(2) Behörden des Bundes sollen ausschließlich bei solchen Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, die ihre Daten nach Section 2 veröffentlichen.
(3) Ausnahmen von Subsection 2 sind nur dann möglich, wenn kein einziges Unternehmen die erforderlichen Vorraussetzungen erfüllt.

Chapter II - Corporate Structure Rules

Section 1 - Federal Legal Forms
(1) Jedes Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten ist verpflichtet, eine Rechtsform nach Bundesrecht zu führen. Die Rechtsform nach Bundesrecht wird unabhängig von einer Rechtsform auf Staatenebene geführt. Die Administration ist ermächtigt, eine eine Rechtsform nach den Gesetzen eines Staates als für die Zwecke des Bundesrechts mit einer Rechtsform nach Ssc. 2 gleichwertig anzuerkennen.
(2) Rechtsformen nach Bundesrecht sind
a) die Sole Proprietorship mit nur einem Anteilseigner, deren Anteile nicht handelbar sind. Führt ein Rechtsnachfolger die Geschäfte fort, ist dies ein neues Unternehmen.
b) die Partnership mit zwei oder mehr Anteilseignern (Partners), deren Anteile nicht handelbar sind. Ein Partner kann aus dem Unternehmen nur gegen Entschädigung ausscheiden, soweit nicht sein Rechtsnachfolger für ihn eintritt. Die Geschäftsführung steht allen Partnern gemeinsam zu, sie können darüber Vereinbarungen treffen.
c) die Limited Liability Company (LLC) mit mindestens einem Anteilseigner, die auch als Limited Liability Partnership (LLP) mit mindestens zwei Anteilseignern gegründet werden kann. Ein Partner kann aus dem Unternehmen nur gegen Entschädigung ausscheiden, soweit nicht sein Rechtsnachfolger für ihn eintritt. Die Geschäftsführung steht allen Partnern gemeinsam zu, sie können darüber Vereinbarungen treffen.
d) die Incorporated (Inc.), deren Anteile im Einklang mit dazu bestehenden Rechtsvorschriften handelbar und übertragbar sind. Für die Geschäftsführung des Unternehmens sind eine oder mehrere Personen zu bestellen, die nicht Anteilseigner sein müssen und nach den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung (Shareholders Meeting) die Geschäfte des Unternehmens leiten.
(3) Wird keine Rechtsform gewählt, gelten Unternehmen mit einem Anteilseigner als Sole Proprietorship und Unternehmen mit zwei oder mehr Anteilseignern als Partnership.
(4) Anteilseigner einer LLC, LLP oder Inc. können natürliche und juristische Personen sein, einer Sole Proprietorship oder Partnership ausschließlich natürliche Personen.
(5) Ein Unternehmen kann sich durch Beschluss seiner Anteilseigner auflösen.

Section 2 - Bankruptcy
(1) Für die Verluste
a) einer Sole Proprietorship oder Partnership haften die Anteilseigner mit ihrem gesamten Vermögen,
b) einer LLC oder LLP haftet mindestens ein Partner (General Partner) mit seinem gesamten Vermögen, die anderen Anteilseigner nur für eigenes operatives Fehlverhalten und mit ihren Anteilen.
c) einer Inc. haftet das Unternehmen mit dem Unternehmensvermögen, die Anteilseigner nur mit ihrem Anteilsvermögen.
(2) Das Verfahren im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wird ausschließlich durch das zuständige Bundesbezirksgericht als Bankruptcy Court am Sitz des Unternehmens nach Bundesrecht geführt, der Rechtsweg bestimmt sich nach den üblichen Vorschriften.
(3) Sind alle Anteilseigner aus dem Unternehmen ausgeschieden, verfügt das nach Ssc. 2 zuständige Gericht die Auflösung des Unternehmens.