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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »John Nakamura« (11. Juni 2007, 18:05)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »John Nakamura« (11. Juni 2007, 18:42)
Zitat
Original von John Nakamura
Sie schreiben ihm nichts vor, sie ermöglichen geben ihm mehr Entscheidungsfreiheiten. Aber das Sei die Chanesiche Bevölkerung nicht interessiert ist mir schon klar.
Zitat
Original von John Nakamura
Gut dann bin ich bereit, das mit dem Schulzeugnissen zu streichen. Und den Passus dahingehend zu ändern, das Privatschulen auch nur auf Chinopisch unterrichten dürfen.
Zitat
Original von John Nakamura
sim off: sag mal erfindest du diese Hochschulen![]()
Zitat
Official Language Bill
Section 1: Amtssprache
(1) Offizielle Amtssprache in Chan Sen ist Albernisch.
Section 2: Legislative und Exekutive
(1) Arbeits- Schriftsprache des Council of Mandarin der Regierung in Chan Sen ist Albernisch.
(2) Beschlüsse, Gesetze und Interviews die im Mikronet auf Chan Chinopisch zur Verfügung gestellt werden, sind denen in Albernisch gleichzustellen.
Section 3: Jurisdiktion
(1) Verhandlungssprache in den Gerichtshöfen Chan Sens ist Albernisch.
(2) Personen die nicht in der Lage sind die Verhandlung auf Albernisch zu führen, wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
(3) Urteile werden auf Albernisch verkündet und veröffentlicht. Auf Antrag können die Urteile noch in Chan Chinopisch veröffentlicht werden. Diese sind den Urteilen in Albernisch gleichzusetzen.
Section 4: Beschilderung
(1) Schilder öffentlicher Einrichtungen sind in Albernisch und Chan Chinopisch zu beschriften.
(2) Straßennamen sind in Albernisch und Chan Chinopisch zu beschriften.
(3) Verkehrszeichen sind nur auf Albernisch zu beschriften.
Section 5: Schulen
(1) Unterrichtssprache ist an allen öffentlichen Schulen Albernisch.
(2) Schüler lernen als erste Fremdsprache ab der ersten Klasse an diejenigen Sprache, die nicht ihre angegebene Muttersprache ist.
(3) Schulen können auf eigenen Wunsch noch zusätzlichen Fächer bilingual anbieten. Sie müssen aber gewährleisten, dass ausreichende Parallelklassen auf Chinopisch und Albernisch vorhanden sind.
Section 6: Gültigkeit
(1) Dieses Gesetzt ist mit dem Tag seiner Verkündung gültig.
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