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Zitat
In dem Rechtsstreit
des Senators Desiderio Valentino Adelmar
- Kläger -
gegen den Representative Alricio Scriptatore
- Beklagter -
wegen Aufhebung
erhebe ich hiermit Klage und beantrage,
die formelle Verwarnung des Beklagten gegen den Kläger vom 25.5.2006 aufzuheben.
Begründung:
Der Kläger hat dem Beklagten auf einer Sitzung des Senats mitgeteilt, dass dieser dort - als Redner - nicht erwünscht sei. Der Beklagte hat dort Abstimmungen eröffnet und geschlossen, ohne dafür befugt zu sein.
Der Beklagte ist auch nicht befugt, überhaupt Verwarnungen auszusprechen, die angebliche Geschäftsordnungsverstöße im Senat betreffen.
Der Kongress besteht aus zwei unabhängigen Kammern, die nach der Verfassung auch einzeln zusammentreten und eigene organschaftliche Rechte haben (Art. III).
Nach der Verfassung und den Standing Orders wählt jede der Kammern einen eigenen Vorsitzenden, der die Sitzungen der jeweiligen Kammer zu leiten hat.
Eine kreuzweise Stellvertretung sehen weder Verfassung noch die Standing Orders vor. Lediglich bei Vakanz ist dem jeweils anderen Vorsitzenden aufgegeben, für die Wahl des Nachfolgers in der anderen Kammer zu sorgen.
Der Vorsitzende des Repräsentantenhauses ist zugleich der Vorsitzende des Kongresses. Diese Funktion beschränkt sich aber natürlich auf Sitzungen des Kongresses und erstreckt sich nicht auch auf Sitzungen des Senats.
Der Beklagte ist Vorsitzender und Mitglied des Repräsentantenhauses. Er ist nicht Mitglied und schon gar nicht Vorsitzender des Senats.
Es obliegt ihm nicht, im Senat Tagesordnungspunkte aufzurufen, Abstimmungen einzuleiten oder Abstimmungsergebnisse festzustellen.
Es obliegt ihm ebensowenig, die Ordnung auf Sitzungen des Senats herzustellen und Verwarnungen bei vermeintlichen Ordnungsverstößen auf Sitzungen des Senats auszusprechen.
Daher ist die Verwarnung schon formell rechtswidrig.
Sie ist aber auch materiell rechtswidrig. Richtig ist, dass der Kläger den Beklagten als "Würstchen" bezeichnet hat.
Die Geltung der Standing Orders des Kongresses auch für Sitzungen des Senats wird bestritten.
Aber auch nach diesen Standing Orders handelt es sich, wenn man sie sinngemäß auf Sitzungen des Senats anwendet, nicht um einen Ordnungsverstoß. Der Beklagte war im Senat nur Besucher. Er hat sich, ohne dass ihn jemand dazu berufen hätte, in die Geschäfte des Senats eingemischt. Er hat dadurch den Unmut des Klägers auf sich gezogen, der sich in der Ausübung seines Amtes, auch wenn die Ausdrucksweise bedauerlicherweise etwas unwirsch war, nachvollziehbar und zutreffend erheblich gestört fühlte.
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