Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular , um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden .
[Out-Dated] Standing Orders (see last post)
Stand: 05. Juli 2007
Standing Orders of the Peninsulan State Assembly
Section I - Fundamentals
(1) Die Standing Orders regeln die Arbeitsweise der State Assembly.
Section II -Rightes and Duties
(1) In allen Aussprachen und Abstimmungen in der State Assembly haben nur dessen Mitglieder Rederecht.
(2) Der Chairman kann Gästen, in Eigeninitiative oder auf Antrag eines der Mitglieder der State Assembly, befristetes Rederecht verleihen.
(3) Bei wiederholter Missachtung der Standing Orders kann der Chairman Bußgelder verhängen oder Redeverbot bis zu 48 Stunden verordnen.
Section III - Motions
(1) Anträge können nur von den Mitgliedern der State Assembly eingebracht werden.
(2) Der Chairman muss einen Ort bereitstellen an dem Anträge eingebracht werden können.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag noch nicht eingeleitet wurde.
Section IV - Discussions
(1) Der Chairman eröffnet zu jedem Antrag eine Aussprache.
(2) Aussprachen dauern mindestens 48 Stunden und maximal 96 Stunden.
(3) Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der State Assembly kann der Chairman die Aussprache um bis zu 48 Stunden verlängern. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Chairman, falls nötig, die Abstimmung ein.
(5) Aussprachen sind mit dem folgen Präfix zu kennzeichnen: [Discussion] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
Section V -Votes
(1) Zur Eröffnung der Abstimmung gibt der Chairman eine Liste aller Stimmberechtigten bekannt.
(2) Die Mitglieder der State Assembly stimmen entweder mit Aye oder Nay. Abstention ist zulässig.
(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine absolute Mehrheit an Aye-Stimmen erreicht hat.
(4) Abstimmungen werden vom Chairman eröffnet und beendet und dauern mindestens 48 Stunden und maximal 96 Stunden.
(5) Der Chairman kann eine Abstimmung um bis zu 48 Stunden verlängern wenn keiner der Stimmberechtigten in der vorgesehenen Zeit seine Stimme abgegeben hat, oder Alternativ die Abstimmung abbrechen.
(6) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Mitglieder der State Assembly abgestimmt haben.
(7) Die Editierung von Stimmabgaben ist verboten. Eine Stimme ist in diesem Fall ungültig und der Betroffene ist mit sofortiger Wirkung von dieser Abstimmung ausgeschlossen.
(8) Abstimmungen sind mit folgendem Präfig zu kennzeichnen: [Vote] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
(9) Das Ergebnis der Abstimmungen muss vom Chairman bekanntgegeben werden.
Section VI -Final Provisions
(1) Die Standing Orders erlangen nach Ablauf des Tages Gültigkeit, an dem ihnen mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der State Assembly zugestimmt wurde.
(2) ƒnderungen der Standing Orders erfordern eine absolute Mehrheit der Mitglieder der State Assembly.
Alec von Winkler
Secretary-General of the ISO
Standing Orders of the State Assembly of Peninsula
Fassung vom 15. Februar 2oo8
Section I [Generals]
Die Standing Orders regeln die Arbeitsweise der State Assembly.
Section II [Chairman of the State Assembly]
(1) Chairman of the State Assembly ist der amtierende Senator der Vereinigten Staaten aus Peninsula.
(2) Ist der Senator aus dem Amt ausgeschieden oder abwesend, übernimmt das dienstälteste Mitglied der State Assembly vertretungsweise den Vorsitz.
Section III [Rightes and Duties]
(1) In allen Aussprachen und Abstimmungen in der State Assembly haben nur dessen Mitglieder Rederecht.
(2) Der Chairman kann Gästen, in Eigeninitiative oder auf Antrag eines der Mitglieder der State Assembly, befristetes Rederecht verleihen.
(3) Bei wiederholter Missachtung der Standing Orders kann der Chairman Bußgelder verhängen oder Redeverbot bis zu 48 Stunden verordnen.
Section IV [Motions]
(1) Anträge können nur von den Mitgliedern der State Assembly eingebracht werden.
(2) Der Chairman muss einen Ort bereitstellen an dem Anträge eingebracht werden können.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag noch nicht eingeleitet wurde.
Section V [Discussions]
(1) Der Chairman eröffnet zu jedem Antrag eine Aussprache.
(2) Aussprachen dauern mindestens 48 Stunden.
(3) Auf Eigeninitiative oder Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der State Assembly kann der Chairman die Aussprache um bis zu 48 Stunden verlängern. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Chairman, falls nötig, die Abstimmung ein.
(5) Aussprachen sind mit dem folgen Präfix zu kennzeichnen: [Discussion] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
Section VI [Votes]
(1) Zur Eröffnung der Abstimmung gibt der Chairman eine Liste aller Stimmberechtigten bekannt.
(2) Die Mitglieder der State Assembly stimmen entweder mit Aye oder Nay. Abstention ist zulässig.
(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine absolute Mehrheit an Aye-Stimmen erreicht hat.
(4) Abstimmungen werden vom Chairman eröffnet und beendet und dauern mindestens 48 Stunden.
(5) Der Chairman kann eine Abstimmung um bis zu 48 Stunden verlängern wenn keiner der Stimmberechtigten in der vorgesehenen Zeit seine Stimme abgegeben hat, oder Alternativ die Abstimmung abbrechen.
(6) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Mitglieder der State Assembly abgestimmt haben.
(7) Die Editierung von Stimmabgaben ist verboten. Eine Stimme ist in diesem Fall ungültig und der Betroffene ist mit sofortiger Wirkung von dieser Abstimmung ausgeschlossen.
(8) Abstimmungen sind mit folgendem Präfix zu kennzeichnen: [Vote] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
(9) Das Ergebnis der Abstimmungen muss vom Chairman bekanntgegeben werden.
Section VII [Coming into Force and Veto of the Governor]
(1) Ein erfolgreich verabschiedetes Gesetz tritt mit der Unterschrift des Chairman of the State Assembly und Veröffentlichung in der "Peninsula Law Gazette" in Kraft.
(2) Der Gouverneur kann innerhalb von sieben Tagen, nach Verabschiedung durch die State Assembly, ein Veto gegen ein Gesetz einlegen. Ein Veto ist immer zu begründen.
(3) Wurde ein Veto eingelegt, so kann das Gesetz nicht in Kraft treten, es sei denn, die State Assembly überstimmt das Veto mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Section VIII [Offical Questions]
(1) Jedes Mitglied der State Assembly darf Fragen an den Gouverneur oder andere Amtsträger der Exekutive stellen. Diese sind innerhalb von sieben Tagen in der State Assembly öffentlich zu beantworten.
(2) Der Chairman of the State Assembly leitet die Befragung ein.
(3) Befragungen sind mit folgendem Präfix zu kennzeichnen: [Official Question] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
Section IX [Final Provisions]
(1) Die Standing Orders erlangen nach Ablauf des Tages Gültigkeit, an dem ihnen mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der State Assembly zugestimmt wurde.
(2) Änderungen der Standing Orders erfordern eine absolute Mehrheit der Mitglieder der State Assembly.
Standing Orders of the State Assembly of Peninsula
« patria spei gloriaeque »
Peninsula Republic
The State Assembly of Peninsula
Senator J. Fillmore, Chairman
Freeport City, PA
The Standing Orders of the State Assembly of Peninsula
- as at the 30th of January, 2oo9 -
Section I [Generals]
Die Standing Orders regeln die Arbeitsweise der State Assembly.
Section II [Chairman of the State Assembly]
(1) Chairman of the State Assembly ist der amtierende Senator der Vereinigten Staaten aus Peninsula.
(2) Ist der Senator aus dem Amt ausgeschieden oder abwesend, übernimmt das dienstälteste Mitglied der State Assembly vertretungsweise den Vorsitz.
Section III [Rightes and Duties]
(1) In allen Aussprachen und Abstimmungen in der State Assembly haben nur dessen Mitglieder Rederecht.
(2) Der Chairman kann Gästen, in Eigeninitiative oder auf Antrag eines der Mitglieder der State Assembly, befristetes Rederecht verleihen.
(3) Bei wiederholter Missachtung der Standing Orders kann der Chairman Bußgelder in Höhe von bis zu 50 A$ verhängen oder Redeverbot bis zu 48 Stunden verordnen.
(4) Eingehobene Bußgelder gehen an den Staat Peninsula.
Section IV [Motions]
(1) Anträge können nur von den Mitgliedern der State Assembly eingebracht werden.
(2) Der Chairman muss einen Ort bereitstellen an dem Anträge eingebracht werden können.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag noch nicht eingeleitet wurde.
Section V [Discussions]
(1) Der Chairman eröffnet zu jedem Antrag eine Aussprache.
(2) Aussprachen dauern mindestens 48 Stunden.
(3) Auf Eigeninitiative oder Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der State Assembly kann der Chairman die Aussprache verlängern. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern der State Assembly, kann die Aussprache vorzeitig beendet werden.
(5) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Chairman, falls nötig, die Abstimmung ein.
(6) Aussprachen sind mit dem folgen Präfix zu kennzeichnen: [Discussion] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
Section VI [Votes]
(1) Zur Eröffnung der Abstimmung gibt der Chairman eine Liste aller Stimmberechtigten bekannt.
(2) Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass
a) sie sich mit Aye, Nay oder Abstention beantworten lässt oder
b) die Mitglieder der State Assembly die Option zwischen zwei oder mehr Wahlalternativen haben.
(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine absolute Mehrheit an Aye-Stimmen erreicht hat. Gewertet werden nur abgegebene Stimmen. Enthaltungen zählen wie nicht abgegebene Stimmen.
(4) Abstimmungen werden vom Chairman eröffnet und beendet und dauern mindestens 48 Stunden.
(5) Der Chairman kann eine Abstimmung um bis zu 48 Stunden verlängern wenn keiner der Stimmberechtigten in der vorgesehenen Zeit seine Stimme abgegeben hat, oder Alternativ die Abstimmung abbrechen.
(6) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Mitglieder der State Assembly abgestimmt haben.
(7) Die Editierung von Stimmabgaben ist verboten. Eine Stimme ist in diesem Fall ungültig und der Betroffene ist mit sofortiger Wirkung von dieser Abstimmung ausgeschlossen.
(8) Abstimmungen sind mit folgendem Präfix zu kennzeichnen: [Vote] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
(9) Das Ergebnis der Abstimmungen muss vom Chairman bekanntgegeben werden.
Section VII [Coming into Force and Veto of the Governor]
(1) Ein erfolgreich verabschiedetes Gesetz tritt mit der Unterschrift des Chairman of the State Assembly und Veröffentlichung in der "Peninsula Law Gazette" in Kraft.
(2) Der Gouverneur kann innerhalb von sieben Tagen, nach Verabschiedung durch die State Assembly, ein Veto gegen ein Gesetz einlegen. Ein Veto ist immer zu begründen.
(3) Wurde ein Veto eingelegt, so kann das Gesetz nicht in Kraft treten, es sei denn, die State Assembly überstimmt das Veto mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Ein Veto soll durch den Gouverneur als Antrag in die State Assembly eingebracht werden.
Section VIII [Offical Questions]
(1) Jedes Mitglied der State Assembly darf Fragen an den Gouverneur oder andere Amtsträger der Exekutive von Peninsula stellen. Diese sind innerhalb von sieben Tagen in der State Assembly öffentlich zu beantworten.
(2) Der Chairman of the State Assembly leitet die Befragung ein.
(3) Befragungen sind mit folgendem Präfix zu kennzeichnen: [Official Question] Jahr/Monat/Fortlaufende Nummer (beginnend jeden Monat mit 01) und Titel.
(4) Eine Befragung dauert bis alle Fragen des Antragstellers beantwortet wurden, oder der Antrag zurückgezogen wurde. Nachfragen sind zulässig.
Section IX [Final Provisions]
(1) Die Standing Orders erlangen nach Ablauf des Tages Gültigkeit, an dem ihnen mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der State Assembly zugestimmt wurde.
(2) Änderungen der Standing Orders erfordern eine absolute Mehrheit der Mitglieder der State Assembly.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »JVF« (30. Januar 2009, 13:20)