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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Samstag, 25. August 2007, 16:25

National Transportation Act

National Transportation Act

Section 1 - Validity

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnisse und Kompetenzen der nationalen Transportbehörden und ihrer Direktoren.

Section 2 - Federal Aviation Adminstration

(1) Die Federal Aviation Adminstration (FAA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
(2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FAA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
(3) Die FAA ist zuständig für:
- Die Flugischerung des kompletten astorischen Luftraumes
- Die Zulassung von Flugzeugen; Ausnahmen bilden Flugzeuge der Streitkräfte, die Zulassung militärischer Fluggeräte obliegt dem Verteidigungsministerium, welches auch die Zuvilzulassungen für die entsprechenden Fluggeräte vergibt
- Die Zulassung von Flughäfen; Ausnahmen bilden die Militär- und Raumfahrtflughäfen
- Die Zulassung von Fluggesellschaften
- Die Verwaltung staatlicher Fluggesellschaften
- Die Einstufung von Flughäfen in die Kategorien 1 (groß), 2 (mittel), 3 (klein) und 4 (sehr klein)
- Die Verwaltung staatlicher Flughäfen
- Die Genehmigung von Überflugrechten; Politische Sanktionen sind für die FAA bindend
- Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Flugzeugen
- Verwaltung und Führung der Astorian Airport Police (AAP)

Section 3 - Federal Maritime Commission

(1) Die Federal Maritime Commission (FMC) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Commissioner geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird
(2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FMC trifft der Commissioner selbstständig und unabhängig.
(3) Die FMC ist zuständig für:
- Die Verwaltung von See- und Binnenhäfen; Ausnahmen bilden Marinebasen
- Die Zulassung privater Häfen
- Die Zulassung von Reederein
- Die Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reederein; Politische Sanktionen sind für die FMC bindend
- Die Zulassung von Schiffen unter Astorischer Flagge; Ausnahmen bilden Schiffe und Boote der Streitkräfte, die Zulassung militärischer Schiffen und Booten obliegt dem Verteidigungsministerium, welches auch die Zuvilzulassungen für die entsprechenden Marineeinheiten vergibt
- Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schiffen oder Booten
- Die Verwaltung und Führung der Astorian Coast Guard (ACG)

Section 4 - Federal Railroad Adminstration

(1) Die Federal Railroad Adminstration (FRA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
(2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FRA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
(3) Die FRA ist zuständig für:
- Die Verwaltung und den Ausbau des staatseigenen Schienennetzes
- Die Erschließung neuer Bahnstrecken
- Die Verwaltung staatseigener Bahngesellschaften
- Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schienenfahrzeugen
- Verwaltung und Führung der Astorian Railroad Police (ARP)

Section 5 - Federal Highway Adminstration

(1) Die Federal Highway Adminstration (FHA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
(2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FHA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
(3) Die FHA ist zuständig für:
- Die Verwaltung und den Ausbau der Highways
- Die Erschließung neuer Strecken
- Verwaltung und Führung der Astorian Highway Police (AHP)

Section 6 - Cooperation & Public Relation

(1) Die Directors und Commissioners sind angehalten, ihre Arbeiten mit den Bundesstaaten abzustimmen und auf deren Bedürfnisse bzw. Einwände, wenn möglich, einzugehen.
(2) Artikel (1) stellt nicht in Frage, dass die letzte Entscheidungsposition für infrastrukturelle Projekte bei den Bundesverkehrsbehörden liegt.
(3) Die Bundesverkehrsbehörden sind verpflichtet die ÷ffentlichkeit mindestens alle vier Monate über ihre Arbeit in einem Bericht zu informieren.

Section 7 - Final Provisions

(1) Diese Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den US-Präsidenten in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Archie Archivar« (28. August 2008, 23:28)