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Zitat
Fire and Rescue Service Bill
Section 1 - Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit der Feuerwehr- und Ambulanz-Einheiten in der Republic of Assentia.
(2) Dieses Gesetz soll als "Fire and Rescue Service Act" (FRSA) zitert werden.
Section 2 - Emergency Call
(1) Der Notruf in Assentien ist, wie in den Vereinigten Staaten von Astor üblich, über die Rufnummer 911 zu erreichen.
(2) Der Notruf ist über Fest- und Mobilnetz (auch aus Telefonzellen) kostenfrei zu erreichen.
(3) Sämtliche Notrufe werden an die oben genannte Nummer gerichtet, dort verweist sie ein Telefonist dann an die zustänigen Institutionen (Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst).
(4) Der Notruf wird durch eine Gebühr von 5 $ finanziert, die jeder Bürger Assentiens jährlich einmal über seine normale Telefonrechnung entrichtet.
Section 3 - Fire Brigades
(1) Die Feuerwehren in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
(2) Jedes County kann dabei sowohl Berufs- und Freiwilligen-Feuerwehren einrichten. Pro County sind jedoch wenigstens zwei Berufsfeuerwehren vorgeschrieben.
(3) Die Übergabe der Feuerwehrdienste an private Träger ist unzulässig.
(4) In Städten müssen Feuerwehren binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein am Einsatzort zu sein. Außerhalb von Ortschaften wird dieses Limit aufgrund der Weitläufigkeit Assentias auf fünfundvierzig Minuten erhöht. Jeder Ort mit mehr als 5.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Feuerwehrstation zu unterhalten.
(5) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.
(6) Die Rangabzeichen der Feuerwehr lauten aufsteigend: Lieutenant, Captain, Battallion Chief, Battallion Commander, Divison Commander, Deputy Assistant Chief, Chief of Department.
Section 4 - Rescue Services
(1) Die Rettungskräfte (Ambulanzen) in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
(2) Die Übergabe der Feuerwehrdienste an private Träger ist zulässig, erfordert jedoch eine Genehmigung durch die Republic of Assentia.
(3) In Städten müssen Rettungskräfte binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein am Einsatzort zu sein. Außerhalb von Ortschaften wird dieses Limit aufgrund der Weitläufigkeit Assentias auf fünfundvierzig Minuten erhöht. Jeder Ort mit mehr als 2.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Ambulanz-Station zu unterhalten.
(4) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.
Section 5 - Final Provisions
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.
Zitat
Section 3 - Fire Brigades
(4) In Städten müssen Feuerwehren binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein am Einsatzort zu sein. Außerhalb von Ortschaften wird dieses Limit aufgrund der Weitläufigkeit Assentias auf fünfundvierzig Minuten erhöht. Jeder Ort mit mehr als 5.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Feuerwehrstation zu unterhalten.
Zitat
Fire and Rescue Service Bill
Section 1 - Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit der Feuerwehr- und Ambulanz-Einheiten in der Republic of Assentia.
(2) Dieses Gesetz soll als "Fire and Rescue Service Act" (FRSA) zitert werden.
Section 2 - Emergency Call
(1) Der Notruf in Assentien ist, wie in den Vereinigten Staaten von Astor üblich, über die Rufnummer 911 zu erreichen.
(2) Der Notruf ist über Fest- und Mobilnetz (auch aus Telefonzellen) kostenfrei zu erreichen.
(3) Sämtliche Notrufe werden an die oben genannte Nummer gerichtet, dort verweist sie ein Telefonist dann an die zustänigen Institutionen (Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst).
(4) Der Notruf wird durch eine Gebühr von 5 $ finanziert, die jeder Bürger Assentiens jährlich einmal über seine normale Telefonrechnung entrichtet.
Section 3 - Fire Brigades
(1) Die Feuerwehren in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
(2) Jedes County kann dabei sowohl Berufs- und Freiwilligen-Feuerwehren einrichten. Pro County sind jedoch wenigstens zwei Berufsfeuerwehren vorgeschrieben.
(3) Die Übergabe der Feuerwehrdienste an private Träger ist unzulässig.
(4) In Städten müssen Feuerwehren binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein am Einsatzort zu sein. Außerhalb von Ortschaften wird dieses Limit aufgrund der Weitläufigkeit Assentias auf dreißig Minuten erhöht. Jeder Ort mit mehr als 5.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Feuerwehrstation zu unterhalten.
(5) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.
(6) Die Rangabzeichen der Feuerwehr lauten aufsteigend: Lieutenant, Captain, Battallion Chief, Battallion Commander, Divison Commander, Deputy Assistant Chief, Chief of Department.
Section 4 - Rescue Services
(1) Die Rettungskräfte (Ambulanzen) in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
(2) Die Übergabe der Feuerwehrdienste an private Träger ist zulässig, erfordert jedoch eine Genehmigung durch die Republic of Assentia.
(3) In Städten müssen Rettungskräfte binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein am Einsatzort zu sein. Außerhalb von Ortschaften wird dieses Limit aufgrund der Weitläufigkeit Assentias auf dreißig Minuten erhöht. Jeder Ort mit mehr als 2.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Ambulanz-Station zu unterhalten.
(4) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.
Section 5 - Final Provisions
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.
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