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41

Sonntag, 24. August 2008, 15:57

1. Aye
2. straftatenabhängig
3. Aye
4. Aye
XV. President of the United States of Astor
Senator of Savannah

Armin Schwertfeger

Unionspräsident der DU a.D.

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42

Sonntag, 24. August 2008, 20:14

1. Thema Todesstrafe:
Soll die Todesstrafe möglich sein?
( ) Aye
(X) Nay

2. Thema Verjährung:
Sollen straftatabhänge Fristen für die Verfolgungsverjährung bestehen oder eine einheitliche für alle Straftaten (z.B. 12 Monate), ähnlich der Vollstreckungsverjährung?
( ) straftatabhängig
(X) einheitlich

3. Thema nationale Straftatbestände:
Sollen die Verfassungsorgane und die Nationalsymbole einem besonderen strafrechtlichen Schutz unterliegen?
( ) Aye
(X) Nay

4. Thema Beleidigung:
Soll die Beleidigung eine Straftat sein?
(X) Aye
( ) Nay
Armin Schwertfeger
Speaker of the Parliament of Roldem
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Former Chief Justice of the US Supreme Court
Former US Senator of Astoria State
Former US Attorney General


"Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
höflich anzuhören, weise zu antworten,
vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)

Alexander Xanathos

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43

Sonntag, 24. August 2008, 21:46

1. Aye
2. straftatabhängig
3. Aye
4. Aye
Alexander Xanathos
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JVF

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44

Montag, 25. August 2008, 06:48

1. Aye
2. straftatenabhängig
3. Aye
4. Aye

Caleb McBryde

Assentian Democrat

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45

Montag, 25. August 2008, 09:33

1. Ja, regionale Lösungen.
2. straftatenabhängig
3. Nay
4. Nay

John E. Prescott

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46

Mittwoch, 27. August 2008, 07:08

Zur Findung einer abstimmungsreifen Schlussfassung möchte ich an dieser Stelle eine Zwischenbefragung einleiten, um die strittigen Fragen zu klären:

1. Thema Todesstrafe:
Soll die Todesstrafe möglich sein?
( ) Aye
(X) Nay

2. Thema Verjährung:
Sollen straftatabhänge Fristen für die Verfolgungsverjährung bestehen oder eine einheitliche für alle Straftaten (z.B. 12 Monate), ähnlich der Vollstreckungsverjährung?
(X) straftatabhängig
( ) einheitlich

3. Thema nationale Straftatbestände:
Sollen die Verfassungsorgane und die Nationalsymbole einem besonderen strafrechtlichen Schutz unterliegen?
( ) Aye
(X) Nay

4. Thema Beleidigung:
Soll die Beleidigung eine Straftat sein?
( ) Aye
(X) Nay[/quote]
John E. Prescott [D-FL]
Member of the U.S. House of Representatives



Jason Caldwell

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47

Donnerstag, 28. August 2008, 21:05

1. Thema Todesstrafe:
Soll die Todesstrafe möglich sein?
( ) Aye
(X) Nay

2. Thema Verjährung:
Sollen straftatabhänge Fristen für die Verfolgungsverjährung bestehen oder eine einheitliche für alle Straftaten (z.B. 12 Monate), ähnlich der Vollstreckungsverjährung?
(X) straftatabhängig
( ) einheitlich

3. Thema nationale Straftatbestände:
Sollen die Verfassungsorgane und die Nationalsymbole einem besonderen strafrechtlichen Schutz unterliegen?
( ) Aye
(X) Nay

4. Thema Beleidigung:
Soll die Beleidigung eine Straftat sein?
( ) Aye
(X) Nay
(Muss sich derzeit voll aufs RL konzentrieren)

Jason Caldwell
Former Governor of Astoria State
(D)


"Die Mikronationen sind unsere eigene Spielzeug-Eisenbahn, Interaktion mit anderen Menschen gratis." Rod Andriz, II. President of the United States

Alexander Xanathos

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48

Freitag, 29. August 2008, 00:33

Ich beantrage eine Verlängerung der Aussprache,
da wir offensichtlich noch nicht fertig sind.
Alexander Xanathos
one of a few good men

49

Freitag, 29. August 2008, 13:55


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 29th of August 2008


Right Hounorable Members of Congress,

da noch Aussprachebedarf besteht, wird die Aussprache verlängert.

Die Aussprache dauert nun bis Sonntag, den 07.09.2008 - 14:00 Uhr!


gez.
Alricio Scriptatore
President of Senate

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

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Alexander Xanathos

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50

Dienstag, 2. September 2008, 14:49

Ich denke, die Zeit war ausreichend, damit jeder seine Stimme abgeben konnte. Ich fasse das Ergebnis zusammen:

1. Thema Todesstrafe: Soll die Todesstrafe möglich sein?
5 x Aye, 3 x Nay
Die Todesstrafe bleibt im Entwurf.

2. Thema Verjährung: Sollen straftatabhänge Fristen für die Verfolgungsverjährung bestehen oder eine einheitliche für alle Straftaten (z.B. 12 Monate), ähnlich der Vollstreckungsverjährung?
7 x straftatabhängig, 1 x einheitlich
Die Verjährung bleibt straftatabhängig wie im Entwurf.

3. Thema nationale Straftatbestände: Sollen die Verfassungsorgane und die Nationalsymbole einem besonderen strafrechtlichen Schutz unterliegen?
3 x Aye, 5 x Nay
Die nationalen Straftatbestände Crimes against the President, Crimes against Constitutionnal Elements, Defamation of the Union and its Symbols sowie Propaganda against the Armed Forces werden gestrichen.

4. Thema Beleidigung: Soll die Beleidigung eine Straftat sein?
4 x Aye, 4 x Nay
Keine Mehrheit für die Beleidigung, ich streiche sie deshalb raus.

Ich werde die Änderungen in den Entwurf einarbeiten und sobald wie möglich den Hohen Häusern die hier gefundene Schlussfassung zur Abstimmung zuleiten lassen.
Alexander Xanathos
one of a few good men

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alexander Xanathos« (2. September 2008, 14:52)


Beiträge: 353

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51

Dienstag, 2. September 2008, 20:53

(hat sich erledigt)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alyson Baumann« (2. September 2008, 20:54)


Alexander Xanathos

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52

Samstag, 6. September 2008, 12:57

Ich habe den Entwurf überarbeitet und beantrage hiermit die Verabschiedung.
Für die Änderungen der äußeren Form des Entwurfes danke ich den Anregungen President McCarry's.
Ich habe außerdem folgende Änderungen vorgenommen:
1. Crimes against the Union umbenannt in Crimes against Public Safety and Order
2. Diebstahl und Betrug um zwei Plätze nach hinten verlegt, um den roten Faden zu erhalten
3. Crimes in Offer umbenannt in Crimes in Office.

USPC Introduction Act


An Act to introduce a United States Penalty Code.


Sec. 1. Introduction of U.S. Penalty Code.
Der folgende United States Penalty Code wird Gesetz der Vereinigten Staaten.


    United States Penalty Code

    An Act to secure and defend the Citizens of the United States against Crime and to ensure their Right of Punishment for Offenders, to be known as United States Penalty Code and to be abbreviated as USPC.


    CHAPTER I. GENERAL PART.


    ARTICLE I - THE ACT


    Sec. 1. Domain.
    (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
    (2) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
    (3) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.
    (4) Dieses Gesetz gilt für alle Straftaten, die im astorischen Hoheitsgebiet oder durch oder gegen Astorier oder die Union im Ausland begangen wurden.

    Sec. 2. Purpose and Negligence.
    (1) Vorsätzliches Handeln führt zur angedrohten Strafe.
    (2) Bei leichtfertigem Handeln oder Handeln im Affekt kann die Strafe nach Chap. I Art. II Sec. 5 gemildert werden.
    (3) Bei fahrlässigen Handlungen ist die Strafe nach Chap. I Art. II Sec. 5 zu mildern.

    Sec. 3. Accomplishment and Attempt.
    (1) Eine Straftat vollendet, wer alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt.
    (2) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
    (3) Der Rücktritt vom Versuch wird nicht bestraft. Der Versuch kann nach Chap. I Art. II Sec. 5 milder bestraft werden als die vollendete Tat.

    Sec. 4. Perpetrator.
    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat durch Tun oder Unterlassen begeht. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
    (3) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach Chap. I Art. II Sec. 5 zu mildern.

    Sec. 5. Error about facts.
    (1) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so ist die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, zu beurteilen.
    (2) Hat der Täter aus irrigen Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so handelt er ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach Chap. I Art. II Sec. 5 gemildert werden.

    Sec. 6. Self-Defence.
    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    Sec. 7. Justifiying Crisis.
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

    Sec. 8. Exculpating Crisis.
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.


    ARTICLE II - LEGAL CONSEQUENCES OF THE ACT


    Sec. 1. Imprisonment.
    (1) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Monate, ihr Mindestmaß eine Woche.
    (2) Freiheitsstrafe unter einem Monat wird nach vollen Tagen und Wochen, Freiheitsstrafe über einem Monat nach vollen Wochen und Monaten bemessen.
    (3) Untersuchungshaft sowie im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe wird auf die Gesamtfreiheitsstrafe für dieselbe Tat angerechnet.
    (4) Das Gericht kann Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten (durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird) für die Allgemeinheit gefährlich ist.

    Sec. 2. Fine.
    (1) Statt einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Monaten kann das Gericht an ihrer statt Geldstrafe verhängen.
    (2) Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz auf mindestens einem und höchstens $1.000 festgesetzt wird.
    (3) Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; dabei ist neben dem Vermögen das Nettoeinkommen entscheidend, was der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung können geschätzt werden.

    Sec. 3. Death Penalty.
    (1) Statt einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Monaten kann das Gericht an ihrer statt die Todesstrafe bei einer besonderen Schwere der Schuld verhängen.
    (2) Die Todesstrafe bedarf der Billigung durch den Präsidenten.

    Sec. 4. Loss of the Passive Right to Vote.
    Wer zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Monaten verurteilt wird, verliert für die Dauer von zwei Monaten über das Ende der Strafvollstreckung hinaus die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

    Sec. 5. Reasons of Mitigation.
    (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
    1. Bei Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
    2. Das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
    im Falle eines Mindestmaßes von acht Monaten auf zwei Monate,
    im Falle eines Mindestmaßes von vier Monaten auf einen Monat,
    im Falle eines Mindestmaßes von zwei Monaten auf zwei Wochen.
    (2) Darf das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

    Sec. 6. Probation.
    (1) Unter den Voraussetzungen, dass vom Täter keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und die Gefahr einer Wiederholung der Tat gering ist, kann das Gericht eine verhangene Freiheitsstrafe von höchstens zwei Monaten zur Bewährung aussetzung; ebenfalls kann das Gericht den Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn drei Viertel der Strafe bereits verbüßt sind.
    (2) Die Bewährungszeit darf zwei Monate nicht unterschreiten und sechs Monate nicht übersteigen.
    (3) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Täter in der Bewährungszeit zu einer weiteren Strafe verurteilt wurde.

    Sec. 7. Limitation.
    (1) Ist seit der Vollendung einer Straftat das für sie angedrohte Höchstmaß an Freiheitsstrafe doppelt vergangen, so ist die Straftat verjährt und darf nicht mehr verfolgt werden.
    (2) Sind seit einem Strafurteil sechs Monate vergangen, so ist die Strafe verjährt und darf nicht mehr vollstreckt werden.
    (3) Die Verjährungsfrist wird durch einen Strafprozess unterbrochen.


    CHAPTER II. SPECIAL PART


    ARTICLE I - CRIMES AGAINST PUBLIC SAFETY AND ORDER


    Sec. 1. High Treason.
    (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder Unterwanderung
    1. den Bestand der Union zu beinträchtigten oder
    2. die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
    wird mit Todesstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft.
    (2) Es beeinträchtigt den Bestand der Union, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, seine staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihm gehördendes Gebiet abtrennt.
    (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
    1. die republikanische Staatsform,
    2. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und den Präsidenten und den Congress in allgemeinen, freien, gleichen unmittelbaren und geheimen Wahlen zu wählen,
    3. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht
    4. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
    5. die Ablösbarkeit der Regierung,
    6. die Unabhängigkeit der Gerichte und
    7. der Ausschluss jeder Gewalt und Willkürherrschaft.

    Sec. 2. Public Call for Crimes.
    Wer öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat auffordert oder Anleitungen dafür gibt, wird allein wegen dieser Aufforderung oder Anleitung mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 3. Resistance against Officers.
    (1) Wer einem Amtsträge oder einer gleichgestellten Person, die zur Vollstreckung von Gesetzes, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten bestraft.
    (2) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

    Sec. 4. Trespass.
    Wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

    Sec. 5. Foundation of Criminal Association.
    Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, oder wer sich als Mitglied an einer solchen Vereinigung beteiligt, für sie wirbt oder unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten bestraft.

    Sec. 6. Color of Office.
    (1) Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade oder Titel führt.

    Sec. 7. Crimes at Elections.
    Wer ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl des Volkes herbeiführt, das Ergebnis verfälscht oder unrichtig verkündet oder verkünden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


    ARTICLE II - LEGAL PROCESS CRIMES


    Sec. 1. Calumny.
    Wer einen anderen wider besseres Wissen einer Straftat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn zu erwirken oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 2. False Statement and Perjury.
    (1) Wer vor Gericht oder einer anderen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständigen Stelle falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten bestraft.
    (2) Erfolgt die Falschaussage unter Eid, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat.

    Sec. 3. Side Treason.
    Ein Anwalt, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in der selben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten bestraft.

    Sec. 4. Defeat of Penalty.
    (1) Wer ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
    (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    Sec. 5. Forgery of Documents.
    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 6. Forgery of Processual Documents.
    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr verfahrenserhebliche Dokumente verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


    ARTICLE III - CRIMES AGAINST INDIVIDUAL LIBERTY, INVIOALCY AND PROPERTY


    Sec. 1. Killing.
    (1) Wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet, wird als Mörder wird mit Todesstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft.
    (2) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.

    Sec. 2. Assault and Battery.
    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
    (2) Führt die Körperverletzung zum Tode, so beträgt die Höchststrafe 8 Monate.

    Sec. 3. Coercion.
    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten bestraft.

    Sec. 4. Deprivation of Liberty.
    Wer einen anderen rechtswidrig einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft.

    Sec. 5. Burglary and Fraud.
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer sich an fremdem geistigem Eigentum bereichert.
    (2) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

    Sec. 6. Damage to Property.
    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 7. Libel.
    Wer wider besseres Wissen in Bezug auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung harabzuwürdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 8. Defamation against Memory of Deceaseds.
    Wer das Andenken eines Verstorbenen oder Verschollenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

    Sec. 9. Breach of Confidentiality.
    Wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen (E-Mail, Instant Messaging, Persönliche Nachrichten o.ä.) im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


    ARTICLE IV - CRIMES IN OFFICE


    Sec. 1. Perversion of Justice.
    Ein Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 2. Persecution of Innocents.
    Wer als Amtsträger wider besseres Wissen einen Unschuldigen oder jemanden, der aufgrund des Gesetzes nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.

    Sec. 3. Omit of Official Acts.
    Wer aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes zu einer bestimmten Diensthandlung verpflichtet ist und diese absichtlich unterlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 4. Breach of Confidence in Diplomatic Service.
    Wer bei der Vertretung der Union gegenüber einer fremden Regierung oder internationalen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte erstattet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft

    Sec. 5. Seduction of Subjects.
    Wer als Vorgesetzter einen Untergebenen zu einer Straftat verleitet oder eine Straftat seines Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese Straftat angedrohte Strafe verwirkt.

    Sec. 6. Breach of Secrecy.
    Wer ein Geheimnis, von dem er als Amtsträger Kenntnis erlangt hat, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


Sec. 2. Entry into Force.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Alexander Xanathos
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53

Samstag, 6. September 2008, 14:09

Meine Auffassung zu bestimmten Punkten der Gesetzesvorlage kennen Sie. Und damit wissen Sie auch, dass Sie keinesfalls mit meiner Zustimmung rechnen können.

Aber höchstwahrscheinlich sieht das die Mehrheit der anderen Senatoren bzw. Representatives anders und Sie kommen damit durch.

Bleibt dann abzuwarten, ob der US Penalty Code a) die Unterschrift des Präsidenten bekommt und b) ob er einer sicher zu erwartenden Überprüfung durch den Supreme Court in der nun vorgelegten Form standhält, was ich beides offen gesagt recht stark bezweifle.
Armin Schwertfeger
Speaker of the Parliament of Roldem
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54

Samstag, 6. September 2008, 15:34

Möchte der Antragsteller noch Änderungen vornehmen oder soll abgestimmt werden?

13th and 24th President of the United States of Astor

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Alexander Xanathos

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55

Samstag, 6. September 2008, 15:53

Die Änderungen sind aus meiner Sicht vorgenommen. Die Zeit, weitere gewünschte Änderungen aus beiden Häusern zu beantragen, war meiner Meinung nach lang genug. Jeder hatte die Möglichkeit, die Congressmen haben schließlich eine Schlussfassung gefunden, über die nun abgestimmt werden sollte.
Alexander Xanathos
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56

Samstag, 6. September 2008, 16:01

RE: BA 2008/08/003 US Penalty Code


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City,6of September 2008


Right Hounorable Members of Congress,

die Aussprache ist beendet.
Die Abstimmungen werden eingeleitet.


gez.
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