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(3) Der Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, bei den zuständigen und ausführungsfähigen Bundeseinrichtungen die Eintreibung der Schuld beim Schuldner zu verlangen.
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Original von Alexander Xanathos
Naja, die Nachfahren können das Gesamterbe annehmen oder ausschlagen. Nehmen sie es an, nehmen sie auch die Schulden auf sich.
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Original von Caleb McBryde
Desweiteren habe ich die Befürchtung, dass sich in Art II, Sec 2, par. 2 & 3 sich die Fristen etwas beißen. Könnte ich hierzu bitte noch entsprechende Ausführungen des Antragsstellers erhalten? Es will sich mir nicht so recht erschließen. Vielen Dank.
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Original von Caleb McBryde
Desweiteren habe ich die Befürchtung, dass sich in Art II, Sec 2, par. 2 & 3 sich die Fristen etwas beißen. Könnte ich hierzu bitte noch entsprechende Ausführungen des Antragsstellers erhalten? Es will sich mir nicht so recht erschließen. Vielen Dank.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Caleb McBryde« (26. August 2008, 17:18)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alricio Scriptatore« (6. September 2008, 15:27)
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