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1

Mittwoch, 13. August 2008, 16:20

BA 2008/08/004 Financial Administration Regulations Amendment Act


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 13th of August 2008


Right Hounorable Members of Congress,

der Representative, Mr John E. Prescott, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein.

Die Aussprache dauert bis Mittwoch, den 20.08.2008 - 16:15 Uhr!


gez.
Alricio Scriptatore
President of Senate


Financial Administration Regulations Amendment Act


ARTICLE I - MINOR AMENDMENTS


Sec. 1. Amending the Federal Reserve Bank Act.
Im Federal Reserve Bank Act wird geändert:
1. in Sec. 3 par. 4 "Widerberufung" in "Wiederberufung" geändert;
2. in Sec. 4 par. 2 "-ƒ" in "ä";

Sec. 2. Amending the Federal Enterprise Act.
In Art. 2 par. 3 des Federal Enterprise Act wird "Surpreme Court" durch "Department of Trade and Treasury" ersetzt.


ARTICLE II - ADJUSTMENTS CONCERNING THE FEDERAL RESERVE BANK


Sec. 1. Election and Appointment of Federal Reserve Bank Director
(1) Sec. 3 par. 4 des Federal Reserve Bank Acts wird wie folgt geändert:
    (4) Der Director wird vom Präsidenten in Absprache des Secretarys of Trade and Treasury ernannt; die Ernennung muss vom Senat bestätigt werden.

(2) Sec. 3 des Federal Reserve Bank Acts wird um folgenden par. 5 erweitert:
    (5) Der Director wird vom Präsidenten in Absprache mit dem Secretary of Trade and Treasury entlassen. Eine Entlassung ist nur auf Ersuchen des Directors oder einer offensichtlichen Unfähigkeit oder eines Unwillens zur sachgemäßen Ausübung des Amtes zulässig. Sie darf nicht als Druckmittel genutzt werden, um auf die Arbeit der Federal Reserve Bank Einfluss zu nehmen.



ARTICLE III - ECONOMIC SUPPORT PROVISIONS


Sec. 1. Introducing a Debt Refund Act.
Der bsEcoSim Seed Capital Act wird aufgehoben. An seiner Stelle wird folgender "Economic Support Loan Act" geschaffen:

    Economic Support Loan Act


    PREAMBLE
    Dieses Gesetz bestimmt einen Unterstützerkredit, der den Namen "Economic Support Loan" (ESL) trägt, und gründet die Bank zum Zweck seiner Auszahlung.


    ARTICLE I - ECONOMIC SUPPORT BANK


    Sec. 1. Basic Provisions.
    (1) Die Economic Support Bank (ESB) existiert ausschließlich, um das Economic Support Loan zur Verfügung zu stellen. Ihr ist jede weitere Aktivität auf dem Kapitalmarkt untersagt.
    (2) Die Economic Support Bank befindet sich im vollständigen Besitz der Vereinigten Staaten. Ihre Gewinne fließen dem Bundeshaushalt zu.

    Sec. 2. Director.
    (1) Der Secretary of Trade and Treasury ist in Personalunion Direktor der Economic Support Bank.
    (2) Der Secretary of Trade and Treasury kann dem Präsidenten eine andere Person an seiner Statt als Direktor zur Ernennung vorschlagen.

    Sec. 3. Funding.
    Die Economic Support Bank ist berechtigt, sich im für die Kreditvergabe notwendigen Maß Kapital bei der Federal Reserve Bank zu einem bestimmten Zinssatz für unbegrenzte Zeit zu leihen.


    ARTICLE II - ECONOMIC SUPPORT LOAN


    Sec. 1. Eligibility.
    (1) Empfangsberechtigt für das Economic Support Loan ist, wer über die astorische Staatsbürgerschaft und ein Konto im US-Banosoft-System verfügt.
    (2) Die Empfangsberechtigung erlischt, wenn eine Person bereits, auch unter anderem Namen, ein Economic Support Loan erhalten hat.

    Sec. 2. Granting of Credit.
    (1) Das Economic Support Loan wird nach einem schriftlichen Antrag an die Economic Support Bank erteilt. Die Bank kann weitere Formerfordernisse bestimmen.
    (2) Das Economic Support Loan beträgt in der Regel $10.000. Kann der Antragsteller schlüssig begründen, dass er eine höhere Summe benötigt, können ihm $15.000 zur Verfügung gestellt werden.

    Sec. 3. Credit Terms.
    Das Economic Support Loan wird zu einem vom Director festgelegten Zinssatz verliehen.

    Sec. 4. Debt Refund.
    (1) Das Economic Support Loan wird für einen Zeitraum von einem halben Jahr zur Verfügung gestellt. Seine Rückzahlung kann auf Antrag kann von der Economic Support Bank um drei Monate gestundet werden.
    (2) Die Economic Support Bank kann die Zwangsrückzahlung des Kredites und der angefallenen Zinsen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen beantragen.



ARTICLE IV - FEDERAL DEBT REFUND


Sec. 1. Abolishing Seed Capital.
Der folgende "Debt Refund Act" wird geltendes Recht der Vereinigten Staaten:

    Federal Debt Refund Act


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Sec. 1. Intention.
    Dieses Bundesgesetz regelt die zwangsweise Begleichung ausstehender Schulden bei Einrichtungen des Bundes.

    Sec. 2. Legal Causes of Debt.
    (1) Schulden bei Bundeseinrichtungen können auf der Grundlage gesetzmäßig erhobener Gebühren, Rückzahlungs- und Zinsforderungen entstehen.
    (2) Die Tatsache ihres Bestehens ist dem Schuldner vor Inanspruchnahme der Leistung oder Aufnahme der Schuld ausreichend bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch dann ausreichend, wenn sie öffentlich oder in Form einer Gesetzesverkpndung geschehen ist.


    ARTICLE II - PROCEDURE REQUIREMENTS


    Sec. 1. Reminder.
    (1) Im Falle einer Nichtbegleichung der Schuld im zuvor vereinbarten oder festgelegten Zeitraum ist der Schuldner vom Gläubiger schriftlich an die ausstehende Schuld zu erinnern.
    (2) Die Erinnerung muss innerhalb von höchstens vierzehn Tagen nach Ablauf der Schuldfrist erfolgen. Ist der Schuldner dazu aus offensichtlichen Gründen, besonders wegen einer Abwesenheit, nicht in der Lage, verlängert sich die Frist um den Zeitraum seiner Verhinderung, höchstens jedoch um achtundzwanzig Tage.
    (3) Begleicht der Schuldner die Schuld innerhalb von sieben Tagen, nachdem er die Erinnerung zur Kenntnis genommen hat, wofür er höchstens vierzehn Tage Zeit hat, entstehen ihm keine weiteren Zahlungsverpflichtungen als die zum Zeitpunkt der Ablauf der Schuldfrist bestehenden.

    Sec. 2. Title of Execution.
    (1) Begleicht der Schuldner seine Schuld auch nach Erinnerung nicht, kann der Gläubiger beim zuständigen Bundesgericht einen Vollstreckungstitel beantragen. Der Antrag muss die Schuldsumme und den Nachweis des Erbringens einer Erinnerung enthalten und muss schriftlich gestellt werden.
    (2) Das zuständige Bundesgericht prüft den Antrag auf formelle und inhaltliche Richtigkeit und stellt, sofern es keine Gründe zur Beanstandung des Antrags sieht, den Vollkstreckungstitel aus.
    (3) Der Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, bei den zuständigen und ausführungsfähigen Bundeseinrichtungen die Eintreibung der Schuld beim Schuldner zu verlangen. Die entsprechenden Bundeseinrichtungen sind befugt, die Eintreibung der Schuldsumme auch zwangsweise vorzunehmen und dafür auf Konten des Schuldners, die er unter anderem Namen führt, zuzugreifen.

    Sec. 3. Outstanding Debt.
    Verfügt der Schuldner nach Vollstreckung des Vollstreckungstitels weder auf seinem eigenen Konto noch auf Konten, die er unter anderem Namen führt, über ausreichende Mittel und Forderungen, um die Schuld beim Gläubiger zu begleichen, ist die Pflicht zur Begleichung der Schuld damit nicht aufgehoben, sondern nur gestundet, bis er ganz oder teilweise über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Schuld verfügt.


ARTICLE V - FINAL PROVISIONS

Sec. 1. Retroactive Legal Force.
(1) Die Bestimmungen des Art. 2 par. 3 des Federal Enterprise Act gelten rückwirkend. Gemachte Einlagen sind vom Supreme Court einschließlich der begleitenden Aufzeichnungen an das Department of Trade and Treasury zu übertragen.
(2) Art. 2 Sec. 4 par. 2 des Economic Support Loan Acts findet sinngemäß auf die unter dem Seed Caital ausgezahlten Beträge Anwendung, wenn diese bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genutzt wurden.

Sec. 2. Entry into Force.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

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2

Samstag, 16. August 2008, 12:40

Eine Frage an den Antragsteller.

Zitat

(3) Der Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, bei den zuständigen und ausführungsfähigen Bundeseinrichtungen die Eintreibung der Schuld beim Schuldner zu verlangen.


Welche sind das? Ist irgendwo festgelegt wer dafür zuständig ist?

13th and 24th President of the United States of Astor

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3

Samstag, 16. August 2008, 14:50

Mir fehlt die klare Regelung dass Nachfahren (und auch Folge-IDs) eines beispielsweise verstorbenen Schuldners nicht zur Rechenschaft gezogen werden können.
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Alexander Xanathos

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4

Montag, 18. August 2008, 19:56

Naja, die Nachfahren können das Gesamterbe annehmen oder ausschlagen. Nehmen sie es an, nehmen sie auch die Schulden auf sich.
Alexander Xanathos
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Caleb McBryde

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5

Dienstag, 19. August 2008, 01:10

RE: BA 2008/08/004 Financial Administration Regulations Amendment Act

Gerade beim letztem Punkt unterstütze ich Mr. Xanathos' Argumentation. Auch einer Geldwäsche durch die Inbeanspruchung ausländischer Konten sollte ein Riegel vorgeschoben werden.

Ansonsten unterstütze ich bis auf Kleinigkeiten den Gesetzesvorschlag.

Im Federal Debt Refund Act bitte ich, in Art I, Sec 2, par. 2 den Tippfehler in "Gesetzesverkpndung" auszubessern und gleiches in Art II, Sec 2, par. 2 bei "Vollkstreckungstitel" vorzunehmen.

Desweiteren habe ich die Befürchtung, dass sich in Art II, Sec 2, par. 2 & 3 sich die Fristen etwas beißen. Könnte ich hierzu bitte noch entsprechende Ausführungen des Antragsstellers erhalten? Es will sich mir nicht so recht erschließen. Vielen Dank.

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6

Dienstag, 19. August 2008, 11:59

Zitat

Original von Alexander Xanathos
Naja, die Nachfahren können das Gesamterbe annehmen oder ausschlagen. Nehmen sie es an, nehmen sie auch die Schulden auf sich.


Wo ist das gesetzlich geregelt? Und was ist mit ausgebürgerten Ex-Bürgern die Schulden bei der Bank haben? Werden hier Verwandte zur Rechenschaft gezogen?
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Caleb McBryde

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7

Donnerstag, 21. August 2008, 05:59

RE: BA 2008/08/004 Financial Administration Regulations Amendment Act

Zitat

Original von Caleb McBryde
Desweiteren habe ich die Befürchtung, dass sich in Art II, Sec 2, par. 2 & 3 sich die Fristen etwas beißen. Könnte ich hierzu bitte noch entsprechende Ausführungen des Antragsstellers erhalten? Es will sich mir nicht so recht erschließen. Vielen Dank.


*hust*

8

Donnerstag, 21. August 2008, 16:39


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 21th of August 2008


Right Hounorable Members of Congress,

da noch Aussprachebedarf besteht, wird die Aussprache verlängert.

Die Aussprache dauert nun bis Montag, den 25.08.2008 - 16:15 Uhr!


gez.
Alricio Scriptatore
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9

Montag, 25. August 2008, 17:40


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Astoria City, 25th of August 2008


Right Hounorable Members of Congress,

da noch Aussprachebedarf besteht, wird die Aussprache verlängert.

Die Aussprache dauert nun bis Sonntag, den 31.08.2008 - 17:40 Uhr!


gez.
Alricio Scriptatore
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Caleb McBryde

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10

Dienstag, 26. August 2008, 00:23

RE: BA 2008/08/004 Financial Administration Regulations Amendment Act

Vielen Dank Mr President.

Ich möchte im Übrigen nochmal auf meine Anfrage hinweisen:

Zitat

Original von Caleb McBryde
Desweiteren habe ich die Befürchtung, dass sich in Art II, Sec 2, par. 2 & 3 sich die Fristen etwas beißen. Könnte ich hierzu bitte noch entsprechende Ausführungen des Antragsstellers erhalten? Es will sich mir nicht so recht erschließen. Vielen Dank.

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11

Dienstag, 26. August 2008, 08:35

RE: BA 2008/08/004 Financial Administration Regulations Amendment Act

Werden hier nicht alle offenen Fragen beantwortet, werde ich diesem Antrag nicht zustimmen!
XV. President of the United States of Astor
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Caleb McBryde

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12

Dienstag, 26. August 2008, 17:17

RE: BA 2008/08/004 Financial Administration Regulations Amendment Act

Für Art II, Sec 1, par 2 & 3 Federal Debt Refund Act schlage ich folgende Änderung vor:


(2) Die Erinnerung muss innerhalb von höchstens vierzehn Tagen nach Ablauf der Schuldfrist erfolgen. Die Inkenntnisnahme des Schuldners hat innerhalb der folgenden vierzehn Tage zu erfolgen. Aufgrund von offentischtlichen Gründen, insbesondere wegen einer Abwesenheit, verlängert sich die Frist um die Dauer der Abwesenheit, höchstens jedoch um achtundzwanzig Tage.
(3) Begleicht der Schuldner die Schuld innerhalb von sieben Tagen, nachdem er die Erinnerung zur Kenntnis genommen hat, entstehen ihm keine weiteren Zahlungsverpflichtungen als die zum Zeitpunkt der Ablauf der Schuldfrist bestehenden.


Hauptsächlich habe ich den ersten Absatz umstrukturiert und finde die Regelung nun einfacher ersichtlich, da sie IMHO logischer strukturiert ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Caleb McBryde« (26. August 2008, 17:18)


13

Freitag, 29. August 2008, 16:04

Ist der Antragsteller mit dem Vorschlag des Abgeordneten McBryde einverstanden?

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John E. Prescott

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14

Mittwoch, 3. September 2008, 03:08

Kann es nur kurz machen: Ja ;)
John E. Prescott [D-FL]
Member of the U.S. House of Representatives



15

Samstag, 6. September 2008, 15:27


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 6th of September 2008


Right Hounorable Members of Congress,

die Aussprache ist beendet.
Die Abstimmungen wurden eingeleitet.


gez.
Alricio Scriptatore
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alricio Scriptatore« (6. September 2008, 15:27)