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Beiträge: 1 128

Beruf: Jurist

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Bundesstaat: -

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Derzeit mal wieder im Kapitol tätig...
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Dienstag, 28. Oktober 2008, 00:09

Xanathos, U.S. Attorney General vs. Jackson, Governor of New Alcantara




Im Verfahren
Xanathos, United States Attorney General vs. Jackson, Governor of New Alcantara

wurde die folgende Klage eingereicht:


- The Attorney General -
Astoria City | October the 27th, 2008


Antragssteller:
Alexander Xanathos, Attorney General

Antragsgegner:
Lance B. Jackson, Governor of New Alcantara

Anträge:
1. Es wird beantragt, durch Preliminary Injunction anzuordnen,
dass Governor Jackson bei der Eröffnung der Debatte zum aktuellen Amendment to the U.S. Constitution seine wertenden Äußerungen unter Berücksichtigung seiner Funktion als Debattenleiter zu entfernen und in einer gesonderten Wortmeldung als Debattenteilnehmer zu äußern hat. In diesem Fall ist Eile geboten, da die Debatte bereits beendet sein könnte, bevor der zweite Antrag dieser Klage evtl. bestätigt worden ist.
2. Ferner wird beantragt festzustellen, dass jeder Amtsträger der Union sowie der Bundesstaaten bei der Vornahme von Amtshandlungen sich einer wertenden Äußerung zu enthalten hat, ebenso wie einer politischen Äußerung zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Kandidaten zu Unions- oder Staatenämtern.

Begründung:
Governor Jackson hat am 27.10.08 um 22:23 Uhr in der Legislature von New Alcantara (Quelle) die Debatte um das aktuelle Amendment zur U.S. Constitution eingeleitet.
Dabei hat er während der Eröffnung der Debatte seine wertende Meinung unmittelbar miteingebracht - anders als er es zum Beispiel hier, hier oder hier getan hat, wo er jedesmal seine Funktion als Debattenleiter von der als Debattenteilnehmer getrennt hat.

Die öffentliche Gewalt - wozu ein Governor eindeutig zählt, da dies ein Amtsträger ist - darf keine Amtshandlungen vornehmen, bei der unstatthafterweise eine persönliche Meinung deutlich wird, da dies eine unzulässige Beeinflussung fremder bzw. vom Unterordnungsverhältnis innerhalb der öffentlichen Gewalt betroffener Meinungen zur Folge haben kann.
Die Wertungsneutralität der öffentlichen Gewalt leitet sich aus dem Rechtsstaatsgebot nach Art. I Sec. 1 U.S. Constitution ab.


Attorney General


In dieser Sache ergeht der folgende Beschluss:



In dem Verfahren

Alexander Xanathos, United States Attorney General
- Kläger -

versus

Lance B. Jackson, Governor of New Alcantara
- Klagegegner -

über den

Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari

darauf gerichtet, ein Verfahren über den in der Klageschrift vom 27.10.2008 genannten Gegenstand zu eröffnen,


hat das Gericht am 27.10.2008
- ohne Fristsetzung zur Abstellung schwerwiegender Mängel der Klage gem. Art. II Sec. 1 SSec. 3 des Judicial Prodecurde Act wegen Unheilbarkeit -
- ohne Klageerwiederung des Klagegegners gem. Art. II Sec. 1 SSec. 4 des Judicial Procedure Act -

entschieden:

1. Die Erteilung eines Writ of Certiorari wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer Preliminary Injunction wird abgelehnt.


So wurde es angeordnet.


Begründung:

I.

1. Die Klage geht von einem Organ der Vereinigten Staaten von Astor aus und richtet sich gegen ein Organ eines Staates unter Berufung auf eine Norm der Bundesverfassung der Vereinigten Staaten. Offensichtlich handelt es sich hierbei um eine Verfassungsstreitigkeit.
2. Die Verfassung weist dem Supreme Court die ausschließliche Zuständigkeit für Verfassungsstreitigkeiten zu. Verfassungsstreitigkeiten sind in Art. V Sec. 3 SSec. 1 Alternativen 1 bis 3 der Verfassung der Vereinigten Staaten aufgezählt, weitere Formen von Verfassungsstreitigkeiten wurden durch Gesetz nicht geschaffen, die in der Verfassung genannten Streitigkeiten sind also abschließend.
3. Die einzige Möglichkeit, welche die Verfassung für einen verfassungsrechtlichen Rechtsstreit zwischen dem Bund und einem Staat aufstellt, ist die Streitigkeit zwischen dem Bund und einem oder mehreren Staaten gemäß Alt. 2 der genannten Subsection.
4. Notwendigerweise setzt eine solche Streitigkeit eine Klage der Vereinigten Staaten oder eines Staates voraus, welche sich auch nur gegen einen Staat oder die Vereinigten Staaten, jeweils als Körperschaft richten kann, nicht jedoch gegen ein einzelnes Organ der Vereinigten Staaten oder einer Körperschaft.
5. Da bei der vorliegende Klage weder die Vereinigten Staaten noch ein Staat als Kläger auftreten, liegt keine Klageberechtigung vor.
6. Da bei der vorliegenden Klage weder die Vereinigten Staaten noch ein Staat als Klagegegner benannt sind, richtet sich die Klage nicht gegen einen zulässigen Klagegegner.
7. Die in den Punkten Nr. 5) und 6) genannten Gründe machen die Klage unheilbar unzulässig. Eine Änderung in diesen Punkten ist nicht möglich, sie bedarf der Erhebung einer erneuten Klage.
8. Da die Klage offensichtlich und unheilbar unzulässig ist, bedarf es weder einer Fristsetzung zur Abstellung von Mängeln der Klage gem. Art. II Sec. 1 SSec. 3 des Judicial Prodecurde Act und keiner Zustellung zur Klageerwiederung des Klagegegners gem. Art. II Sec. 1 SSec. 4 des Judicial Procedure Act.

II.
Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, kann gemäß Art. IV SSec. 1 keine Preliminary Injunction erlassen werden.


Das Gericht hofft, dass das Department of Justice bei der Vorbereitung von Klagen und der Einleitung von Verfahren vor dem Supreme Court zukünftig die Übereinstimmung mit der Verfassung, den Justiz- und Prozessgesetzen sowie den Court Regulations des Supreme Court stärker prüfen und die Übereinstimmung mit den genannten Rechtsdokumenten gewährleistet.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General