Federal Corporate Profit Tax Act
Sec. 1. Competence.
Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Department of Trade and Treasury.
Sec. 2. Corporate Profit Tax.
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen nach dem Federal Enterprise Act mit einem Konto bei einer inländischen Bank.
(2) Auf den Gewinn, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) innerhalb eines Kalendermonats, den ein Steuerschuldner erwirtschaftet, werden 5 % Steuern erhoben.
(3) Steuern nach diesem Gesetz werden stets am ersten Tag eines Monats für den vorhergehenden Monat eingezogen.
Sec. 3. Final Provisions.
(1) Steuern nach diesem Gesetz werden erstmalig am 1. Mai 2009 für den Monat April 2009 eingezogen.
(2) Eine rückwirkende Erhebung dieser Steuer ist nicht zulässig.
Sec. 4. Tax Evasion.
Wer unter Umgehung technischer oder gesetzlicher Grenzen oder im Wege der Verbringung von Geld in das Ausland Steuern nach diesem Gesetz verkürzt, vollendet den Tatbestand von Art. III, Sec. 5, Ssec. 2 des USPC."
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