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Treaty of Cooperation between the United States and the Intesa Cordiale
Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und den Nationen der Intesa Cordiale
Die vertragsschließenden Parteien, die Vereinigten Staaten von Astor einerseits und die Staaten der Intesa Cordiale andrerseits,
IM BESTREBEN die Zusammenarbeit zu vertiefen,
GEWILLT die transkontinentalen Beziehungen im Zeitalter der globalen Vernetzung zu fördern,
IM WUNSCH damit der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ihrer Beziehung Rechnung zu tragen,
sind übereingekommen folgendes Vertragswerk miteinander abzuschließen um auf dessen Basis ihre Beziehungen in der Zukunft weiter aufzubauen und zu vertiefen.
Artikel 1 - [Anerkennung, Gebietsfragen]
(1) Die Vertragspartner erkennen einander als legitime und souveräne Völkerrechtssubjekte an und treten zueinander in diplomatische Beziehungen. Sie anerkennen sich als eigenständig in ihren inneren und äußeren Belangen und nehmen von unangemessenen Einmischungen in diese Belange Abstand.
(2) Alle Parteien anerkennen das Staats- und Hoheitsgebiet der jeweils anderen als legitim und unantastbar. Keine der Parteien wird Schritte unternehmen, welche direkt oder mittelbar die Abtrennung von Teilen des Staatsgebietes oder sonstiger territorialer Besitzungen gegen den Willen der anderen Parteien zum Ziel haben oder bewirken, noch werden die Parteien derartige Bestrebungen auf welche Weise auch immer unterstützen oder anerkennen.
Artikel 2 - [Einstufung der Beziehungen]
(1) Die Vereinigten Staaten von Astor und die Staaten der Intesa Cordiale einigen sich darauf die gemeinsamen Beziehungen mindestens als "Neutral“, oder dem sinnverwandt zu bezeichnen.
(2) Eine Abstufung unter dieses Maß ist nicht zulässig.
Artikel 3 - [Schlichtung von Streitigkeiten]
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen Ihnen aufkommen mögen, auf friedlichem und diplomatischem Wege zu schlichten.
(2) In gravierenden Fällen, in denen die Beilegung einer wichtigen Streitfrage nicht durch Konsultationen zwischen den Parteien untereinander gelöst werden können, können die Parteien im Einvernehmen eine internationale Organisation oder eine anderweitige vermittelnde Instanz hinzuziehen.
Artikel 4 - [Botschafteraustausch]
(1) Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit. Die Botschafter genießen bis zur Rücknahme der Akkreditierung Immunität.
Artikel 5 - [Devisenaustausch]
(1) Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen den Wunsch untereinander einen Devisenaustausch zu ermöglichen und einzurichten
(2) Die Wechselkurse der Währungen werden einvernehmlich unter den Staatsbanken der beteiligten Parteien ausgehandelt und diese setzen ferner einen gemeinsamen Leitwechselkurs fest.
Artikel 6 - [Wirtschaftliche Kooperation]
Die Unterzeichner bekräftigen den Wunsch sich zukünftig für die wirtschaftliche Kooperation untereinander einzusetzen, um die Wirtschaften zu unterstützen und den Handel zu stärken.
Artikel 7 - [Ratifikation, Laufzeit, Kündigung]
(1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung und Ratifikation durch die Vertragspartner in Kraft. Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich unbeschränkt.
(2) Eine Kündigung ist durch jede der Parteien mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist den anderen Parteien in schriftlicher Form zu notifizieren, um Gültigkeit zu erlangen.
Unterschrift für die Vereinigten Staaten von Astor
Unterschrift für die Intesa Cordiale: