Mr. Governor,
ich muss Assemblyman Schwertfeger bei seinen Ausführungen korrigieren: Die gegenwärtige Verfassung von Astoria State datiert - je nach lesart - wohl auf den 07.02.2007.
Die Verfassung wurde zwar durch das
2nd Constitutional Amendment unter Governor Caldwell vom 01.10.2008 erneut verabschiedet, jedoch war auch durch den
Beschluss dieses Amendments am 15.10.2008 keine Totalrevision, sondern lediglich partielle Änderungen in einzelnen Sections vorgesehen.
Die verkündete Version vom 07.09.09 stellt ebenfalls keine Totalrevision dar, sondern nur eine Neuverkündung nach der Verabschiedung des Amendments vom
02.09.2009, das lediglich eine Änderung in Art. III, Sec. 2 der Verfassung herbeiführte.
Die Verfassung datiert somit urspünglich in jedem Falle auf den 7.2.2007, ist also inzwischen gute drei Jahre alt. Will man den Neubeschluss durch das 2nd Amendment werten, so ist sie immernoch knapp eineinhalb Jahre alt.
Ich verstehe das Anliegen des Assemblyman Schwertfeger, die Kontinuität der Verfassung zu wahren. Aber ich denke, dass eine grundlegende Reform einer im Kern drei Jahre alten Verfassung durchaus vertretbar ist. Ich habe mir durchaus überlegt, ob es anstelle der Komplettrevision der gegenwärtigen Verfassung nicht auch durch eine Änderung der derzeitigen Verfassung getan ist. Dieser Verfassungsentwurf bringt jedoch so große Veränderungen mit sich, dass eine Änderung der derzeitigen Verfassung im Endeffekt ein Vorgehen wäre, bei dem am Ende eines sehr fehleranfälligen Verfahrens der Mantel einer total entkernten, alten Verfassung um der Kontinuität willen erhalten bliebe, während man im Endeffekt inhaltlich eine weitgehend neue Verfassung hätte. Das wäre Flickschusterei, und dafür bin ich nicht zu haben.
Entweder verabschieden wir die neuen Regelungen auch in einer neuen Verfassung, oder wir behalten die alte Verfassung - dann aber mit den alten Regelungen und weiterhin lediglich partiellen Basteleien an den Ecken und Enden, ohne große Linie und ohne Konsistenz in den Vorschriften. Ich halte es nicht für möglich, die Änderungen, die dieser Verfassungsentwurf beinhaltet, in die drei Jahre alte aktuelle Verfassung zu integrieren. Es käme zwangsläufig eine neue Verfassung heraus.
Ich appelliere also an Assemblyman Schwertfeger, seine Meinung zu diesem Verfassungsentwurf nochmals zu überdenken. Ich halte die Verfassungskontinuität für ein wichtiges Gut - aber ich halte es für wichtiger, einmal dieser Kontinuität zu unterbrechen, einen notwendigen Schritt zu machen und dann wieder Ruhe zu haben, als nun eine halbgare Reform zu versuchen und danach mit den Spätfolgen und Nachwirkungen davon zu arbeiten und immer wieder auftretente Inkonsistenzen und Unstimmigkeiten zu beseitigen. Wenn wir einmal gründlich sind, haben wir danach unsere Arbeit auch getan.
Was die Regelungen für die Nachfolge des Senators angeht, so zwingt und die Bundesverfassung ja nicht dazu, diese Regelung in der Verfassung zu treffen. Ich bin auch der Ansicht, dass wir hier von dem Recht, diesen Punkt zu regeln, gebauch machen sollten. Das kann aber durchaus auch durch ein einfaches Gesetz erfolgen. Dort wäre es in meinen Augen sinnvoller aufgehoben als in der Verfassung.
Was die Trennung des Amtes des Senators und des Governos angeht, so bitte ich um eine genauere Erklärung, was daran "sinnvoll und erhaltenswert" sein soll - ich sehe darin keinen Sinn und es deswegen auch nicht erhaltenswert, lasse mich aber durch Argumente gerne überzeugen. Bisher hat mir bedauerlicherweise bloß noch niemand solche geliefert.
Was die Meinung des ehrenwerten Assemblyman angeht, dass die Ämter des Senators und des Governors durch staatsverfassungsrechtliche Vorschrift aber für Inkompatibel zu erklären sind, so muss ich auf das entschiedenste widersprechen: Ich sehe keine Probleme beim Ausschluss des Governos von der Wahl des Senators - denn eine solche Regelung gibt es nicht und kann es auch nicht geben, da die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt des Senators als Bundesrecht geregelt sind und Bundesrecht bekanntlich Staatsrecht vor geht - so lange also das Bundesrecht keine Vorschrift beinhaltet, wonach dem Governor eines Staates das Wählbarkeitsrecht für das Amt des Senators fehlt, sind sämtliche Vorschriften des Staates sowieso unzweifelhaft ungültig.
Ich sehe den vom ehrenwerten Assemblyman als "uneingeschränkt in der verfassungsrechtlichen Kompetenz des State" betrachteten Fall jedoch keineswegs so klar, wie er das sieht. Denn eine solche Regelung betrifft das Amt des Senators - sie stellt für eine Person, die Governor ist und für das Amt des Senators kandidieren will, ein Wählbarkeitshindernis auf. Der potenzielle Kandidat wird von der Kandidatur zum Senator abgehalten - da er sein Amt verlieren könnte - oder, wenn er trotzdem kandidiert und gewählt wird, verliert er sogar sein Amt aufgrund eines Amtes des Bundes, welches er inne hat. Das ist Unzweifelhaft geeignet, ein Wählbarkeitshindernis zu statuieren. Außerdem betrifft es das Amt des Senators, und ich vertrete hier die - meiner Meinung nach durch die Verfassung gedeckte - Meinung, dass ein Bundesstaat keine Regelungen für das Amt des Senators über die Nachfolgeregelung hinaus erlassen darf. Dies ist dem Bundesstaat schlicht nicht gestattet. Zum einen, weil er keine Regelung, die das Amt des Senators betreffen, erlassen kann - denn dies zählt zu den ausschließlichen Befugnissen des Bundes. Zum anderen, weil damit dem Senator von Astoria State - eine Bürger der Vereinigten Staaten mit allen Rechten und Freiheiten eines Bürgers der Vereinigten Staaten - in einem seiner Grundrechte, nämlich für ein beliebiges öffentliches Amt zu kandidieren und zu erlangen, ohne sachlichen Grund beschnitten wird. Da es sich um ein "Bundes-Grundrecht" handelt, kann eine Beschränkung nur durch Bundesgesetz erfolgen - wie es die Verfassung konkret für den Präsidenten und den Vizepräsidenten in Art. IV Sec. 3 Subsection 3 und für Richter generell in Art. V Sec. 1 Subsection 3 der Verfassung erfolgen.
Vielleicht konnten diese Argumente dazu beitragen, den Assemblyman Schwertfeger in seiner Meinung nochmal umzustimmen. Wenn nicht, so bedaure ich dies außerordentlich, aber deswegen wird sich an meiner Intention, die Änderung der Verfassung in Form einer Totalrevision verabschieden zu lassen, nichts ändern. Ich denke, ich habe meine Gründe dafür deutlich genug gemacht.