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Dienstag, 9. Februar 2010, 17:49

Department of State


- The Secretary of State -
Madison Building, Astoria City
February 9th, 2010



Regional Ambassadors Regulation
Verordnung auf Grund von Art. I, Sec. 1 Subsec. 3 United States Diplomacy Act



Sec. 1 Purpose
Diese Verordnung regelt zusätzlich zu den Bestimmungen des United States Diplomacy Acts die Entsendung von Regional Ambassadors.

Sec. 2 Regional Ambassadors
(1) Dem U.S. Foreign Service gehören als U.S. Ambassadors gem. Art. I, Sec. 4, Subsec. 1-(2) die Regional Ambassadors an.
(2) Regional Ambassadors werden durch den Präsidenten ernannt. Sie besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie reguläre Botschafter.
(3) Aufgabe von Regional Ambassadors ist die Vertretung des Präsidenten der Vereinigten Staaten in mehr als einem Gastland. Die Gebiete, für welche der Präsident Regional Ambassadors ernennen kann, sind in Sec. 3 festgelegt.
(4) Regional Ambassadors vertreten als U.S. Ambassadors den Präsidenten der Vereinigten Staaten in den Staaten des ihnen zugewiesenen Gebietes, für das nicht eigens ein U.S. Ambassador ernannt wurde.
(5) Die Ernennung eines Deputy Regional Ambassador zur Vertretung des Regional Ambassador in dessen Abwesenheit ist zulässig.

Sec. 3 Areas
(1) Der Präsident kann Regional Ambassadors für die folgenden Gebiete ernennen:
a) Die Region North Asuric, umfassend die Staaten Cranberra, Neunseenland, den reekza bunda, Stralien;
b) Die Region South Asuric, umfassend die Staaten Aurora, die Merkellen, Ozeania;
c) Die Region Dessentic, umfassend die Staaten Cuello, Futuna, Melanesi, Tolanica;
d) Die Region Renzia, umfassend die Staaten Chinopien, Diyarasu, Tchino, Tengoku, Xinhai;
e) Die Region Passages, umfassend die Staaten Assakhien, Büyük Sergiye, Dionysos, Gran Novara, Hansastan, Meltania, Moncao, Targa, Tomanien;
f) Die Region Antica, umfassend die Staaten Albernia, die Demokratische Union, Dreibürgen, Freiland, Grasonce, Pottyland, Segovia, Severanien, Valsanto, das Vereinigte Kaiserreich.
(2) Bei ausreichender Personalstärke ist die Ernennung von Regional Ambassadors für Untergliederungen der in Subsec. 1 genannten Gebiete zulässig. Die Ernennung ist vom Präsidenten entsprechend auszufertigen. Das Gebiet ist mit Hilfe einer Karte oder unter Nennung der betroffenen Gastländer genau abzugrenzen.

Sec. 4 Final Provisions
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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